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bauproduktenverordnung.io Verordnung (EU) 2024/3110

Inhaltsübersicht

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Kapitel, Abschnitt und Artikel des gesamten Rechtsakts einschließlich der Anhänge.

Art. 92 BauPVO und die deutsche Umsetzung: die dreistufige Bußgeldlage bis 500.000 Euro

Artikel 92 der Verordnung (EU) 2024/3110 ist einer der kürzesten Artikel der Verordnung und einer der folgenreichsten. Er enthält keinen einzigen Bußgeldrahmen. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die Verordnung festzulegen und ihre Durchsetzung sicherzustellen; die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bis zum 8. Dezember 2026 sind diese Vorschriften der Kommission mitzuteilen, spätere Änderungen unverzüglich.

Zwei Dinge werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens: Art. 92 gilt nach Art. 96 UAbs. 2 erst ab dem 8. Januar 2027 — er gehört zu den beiden Ausnahmen vom allgemeinen Geltungsbeginn am 8. Januar 2026. Zweitens: Die Verordnung überlässt den Mitgliedstaaten nicht nur die Höhe, sondern auch die Systematik. Anders als etwa Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält Art. 92 weder Höchstbeträge noch Zumessungskriterien noch eine Umsatzanknüpfung.

Was Art. 92 offenlässt — und wie die Verordnung damit umgeht

Die Verordnung nimmt die Fragmentierungsgefahr, die sie damit selbst erzeugt, an zwei Stellen wieder auf. Art. 93 verpflichtet die Kommission, spätestens bis zum 9. Januar 2033 und danach mindestens alle sechs Jahre zu evaluieren — ausdrücklich einschließlich der Frage, ob die von den Mitgliedstaaten angewandten Sanktionen wirksam sind und ob sie zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen; gegebenenfalls soll sie einen Harmonisierungsvorschlag machen.

Art. 70 Abs. 1 liefert die Datengrundlage: Die Marktüberwachungsbehörden haben Angaben zu Art und Schwere jeder wegen eines Verordnungsverstoßes verhängten Sanktion in das Informations- und Kommunikationssystem nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 einzutragen. Der erste Bericht der Kommission ist bis zum 9. Januar 2030 zu veröffentlichen, danach alle vier Jahre bis zum 30. Juni. Deutsche Bußgeldpraxis im Bauproduktenrecht wird damit erstmals europaweit vergleichbar dokumentiert.

Die deutsche Lage: drei Ebenen, drei Rahmen

Deutschland hat keinen einheitlichen Sanktionsrahmen für Bauproduktenverstöße. Wer eine belastbare Aussage zum Risiko treffen will, muss drei Regelungsebenen nebeneinanderlegen.

Ebene Norm Höchstbetrag Anknüpfung
Bund, sektorspezifisch § 10 Abs. 4 BauPG 50.000 € / 10.000 € Verstöße gegen VO (EU) Nr. 305/2011 und VO (EU) 2024/3110
Bund, horizontal § 21 Abs. 3 MüG 100.000 € / 10.000 € Verstöße gegen VO (EU) 2019/1020
Länder z. B. § 86 Abs. 3 BauO NRW, Art. 79 Abs. 1 BayBO, § 84 Abs. 3 MBO 500.000 € Verwendung und Kennzeichnung im Bauordnungsrecht

Die schärfste Sanktion steht damit im Landesrecht — um den Faktor zehn über dem sektorspezifischen Bundesrecht.

Ebene 1: § 10 BauPG

Das Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) mit Wirkung vom 15. Januar 2026 an die neue Verordnung angepasst worden; die Überschrift verweist seither auf beide Verordnungen. Der Regierungsentwurf lag als BT-Drs. 21/1904 vom 29. September 2025 vor.

§ 10 BauPG ist vierstufig aufgebaut:

Zu beachten ist ferner § 8 Abs. 2 BauPG: Deutsch ist Pflichtsprache für die Leistungs- und Konformitätserklärung nach Art. 16 Abs. 4 sowie für Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen nach Art. 22 Abs. 6, Art. 24 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 2 Buchst. c. Über § 10 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 8 ist der Sprachverstoß bußgeldbewehrt — eine englischsprachige Erklärung ist in Deutschland nicht nur unbeachtlich, sondern eine Ordnungswidrigkeit.

Ebene 2: § 21 MüG

Das Marktüberwachungsgesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 für Produkte im Anwendungsbereich des Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, also auch für Bauprodukte. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 sanktionieren Verstöße gegen Pflichten aus dieser Verordnung — insbesondere gegen Art. 4 Abs. 3 (Aufgaben des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs) und gegen vollziehbare Anordnungen nach Art. 16 Abs. 3. § 21 Abs. 3 sieht dafür bis zu 100.000 Euro vor, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro.

Die höhere Stufe des MüG greift bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 — genau die Vorschrift, auf die Art. 65 Abs. 1 UAbs. 2 der Bauproduktenverordnung für Korrekturmaßnahmen verweist. Dieselbe Anordnung kann damit über zwei Bundesgesetze bewehrt sein: nach § 10 Abs. 3 Nr. 26 BauPG mit bis zu 50.000 Euro, nach § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 MüG mit bis zu 100.000 Euro. Welches Gesetz vorgeht, lösen die Gesetze nicht ausdrücklich; § 1 Abs. 2 Satz 2 MüG regelt die Subsidiarität nur für den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes.

Ebene 3: die Landesbauordnungen

Die Bußgeldvorschriften der Landesbauordnungen sind die schärfsten. § 84 Abs. 3 der Musterbauordnung sieht bis zu 500.000 Euro vor; die Tatbestände des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 bis 10 betreffen die unberechtigte Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen, die Verwendung ohne Ü-Zeichen und die Anwendung von Bauarten ohne Bauartgenehmigung. Für diese Tatbestände ist nach § 84 Abs. 4 MBO die oberste Bauaufsichtsbehörde zuständig, nicht die untere; zudem ist die Einziehung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 MBO eröffnet.

Redaktioneller Fallstrick Nordrhein-Westfalen: Die Bußgeldnorm ist dort § 86 BauO NRW, nicht § 84. § 84 BauO NRW trägt die Überschrift „Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung“. § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 BauO NRW knüpfen an § 24 BauO NRW („Übereinstimmungsbestätigung und -erklärung, Zertifizierung“) an — unberechtigte Ü-Kennzeichnung und Verwendung ohne Ü-Zeichen —, § 86 Abs. 3 nennt den Rahmen von 500.000 Euro. In Bayern findet sich die Vorschrift in Art. 79 Abs. 1 BayBO, ebenfalls mit 500.000 Euro; die Ü-Zeichen-Tatbestände stehen dort in Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6 mit Anknüpfung an Art. 21 Abs. 2 BayBO.

§ 11 BauPG: der übersehene Straftatbestand

Bauproduktenrecht ist in Deutschland nicht nur Ordnungswidrigkeitenrecht. § 11 BauPG stellt bestimmte vorsätzliche Handlungen unter Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Vorschrift ist als Qualifikation über den Bußgeldkatalog des § 10 konstruiert und knüpft an zwei alternative Merkmale an — beharrliche Wiederholung oder Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert.

Erfasst sind nicht alle Tatbestände des § 10, sondern ein ausgewählter Kreis: aus § 10 Abs. 2 (Altverordnung) die Nummern 2 Buchst. a, 5, 9 und 14, aus § 10 Abs. 3 (neue Verordnung) die Nummern 6, 9, 18, 21, 22 und 26. Inhaltlich betrifft das den Kern der Produktverantwortung:

§ 10 Abs. 3 BauPG Bezugsnorm 2024/3110 Gegenstand
Nr. 6 Art. 22 Abs. 4 Satz 3 Hersteller stellt Übereinstimmung mit der erklärten Leistung bzw. die Konformität nicht sicher
Nr. 9 Art. 22 Abs. 11 Satz 1, Art. 24 Abs. 8 Satz 1 erforderliche Korrekturmaßnahme wird nicht ergriffen
Nr. 18 Art. 24 Abs. 5 Satz 1 Einführer bringt Produkt trotz Risikos in Verkehr
Nr. 21 Art. 25 Abs. 4 Satz 1 Händler stellt Produkt trotz Risikos bereit
Nr. 22 Art. 25 Abs. 6 Satz 1 Händler sorgt nicht dafür, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden
Nr. 26 Art. 65 Abs. 1 UAbs. 2, Art. 67 Abs. 1 Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnung der Marktüberwachungsbehörde

Die Systematik ist dem Produktsicherheitsrecht entlehnt. Praktisch bedeutsam ist, dass die Strafbarkeit nicht an einen Schaden anknüpft, sondern an eine konkrete Gefährdung — und alternativ an bloße Beharrlichkeit ohne jede Gefährdung. Wer eine vollziehbare Anordnung der Marktüberwachungsbehörde wiederholt vorsätzlich missachtet, erfüllt den Tatbestand bereits damit.

Das Timing-Problem

Die deutsche Sanktionsordnung ist der europäischen Pflichtenordnung derzeit voraus. § 10 Abs. 3 BauPG gilt seit dem 15. Januar 2026 und bewehrt 26 Pflichten aus der Verordnung (EU) 2024/3110. Diese Pflichten treffen die Wirtschaftsakteure nach Art. 95 Abs. 9 jedoch erst ein Jahr nach Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 für die jeweilige Produktfamilie. Ein solcher Rechtsakt ist bis zum 4. August 2026 nicht ergangen; für die Tatbestände des § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 25 fehlt damit die bezugnehmende Primärpflicht.

Ausgenommen ist § 10 Abs. 3 Nr. 26: Er knüpft an Anordnungen nach Art. 65 Abs. 1 UAbs. 2 und Art. 67 Abs. 1 an — Vorschriften des Kapitels VIII, die Art. 95 Abs. 9 nicht erfasst, weil dieser nur die Kapitel I bis III betrifft. Die Marktüberwachung nach neuem Recht läuft, und ihre Anordnungen sind bußgeld- und über § 11 BauPG strafbewehrt.

Auf Länderebene besteht ein zweites Zeitproblem: Die Musterbauordnung verweist im Bauproduktenteil weiterhin auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Nordrhein-Westfalen hat als erstes Land umgestellt — das Dritte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 (GV. NRW. 2026 S. 537, Ausgabe Nr. 22 vom 31. Juli 2026) ersetzt die Verweise durchgängig, tritt aber erst zum 1. September 2026 in Kraft.

Was daraus für die Praxis folgt

  1. Das relevante Risiko liegt nicht im BauPG, sondern im Landesbauordnungsrecht. Die Ü-Zeichen- und Bauart-Tatbestände tragen den Faktor zehn.
  2. Die Sprachanforderung des § 8 Abs. 2 BauPG ist ein eigenständiger Bußgeldtatbestand und der wahrscheinlichste erste Aufgriffspunkt bei Einführern.
  3. Die Nichtbefolgung einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde ist die einzige Konstellation, die schon heute vollständig scharf ist — bußgeldbewehrt über zwei Bundesgesetze und über § 11 BauPG strafbewehrt.
  4. Bis zum 8. Dezember 2026 muss Deutschland der Kommission mitteilen, welche Vorschriften Art. 92 umsetzen. Ob dabei die Landesbauordnungen einbezogen werden, ist eine offene Frage von erheblicher praktischer Bedeutung.

Belegstatus

Unionsrecht. Art. 70, 92, 93 und 96 der Verordnung (EU) 2024/3110 sind an der Amtsblattfassung (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) geprüft; für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen. Dieser Beitrag enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Zur deutschen Fassung ist die Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13.07.2026 (ABl. L, 2026/90575) ergangen; sie wurde abgerufen und betrifft Art. 59 Abs. 1 Buchst. c sowie Anhang X Nr. 2 — nicht die hier behandelten Artikel.

Deutsches Bundesrecht. § 8, § 9, § 10 und § 11 BauPG sowie § 1, § 14 und § 21 MüG wurden im amtlichen Volltext von gesetze-im-internet.de abgerufen (Stand 4. August 2026); als letzte Änderung des BauPG ist dort Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) mit Wirkung vom 15. Januar 2026 ausgewiesen. Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/1904 vom 29. September 2025 wurde eingesehen. Nicht verifiziert: das Verkündungsdatum des Bundesgesetzblatts; die Sekundärquellenlage nennt den 14. Januar 2026, eine Behördenseite mit dieser Angabe wurde nicht gefunden.

Landesrecht. Geprüft wurden § 84 der Musterbauordnung (Textentwurf der Bauministerkonferenz), § 86 BauO NRW (Justizportal NRW) und Art. 79 BayBO (BAYERN.RECHT, Textfassung ab 1.5.2026). Nicht geprüft: die Bußgeldrahmen der übrigen dreizehn Landesbauordnungen. Die Angabe „500.000 Euro“ ist damit für Nordrhein-Westfalen, Bayern und das Musterrecht belegt, nicht bundesweit.

Offen. Ob die Bauministerkonferenz eine an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasste Musterbauordnung beschlossen hat, blieb ungeklärt; die eingesehene Fassung verweist im Bauproduktenteil durchgängig auf die Altverordnung. Ob und mit welchem Inhalt Deutschland die Mitteilung nach Art. 92 abgegeben hat, war nicht feststellbar; die Frist läuft bis zum 8. Dezember 2026. Die Konkurrenz zwischen § 10 BauPG und § 21 MüG ist eine hier aufgeworfene, nicht durch Rechtsprechung geklärte Frage. Der Befund zum Fehlen von Durchführungsrechtsakten nach Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 1 beruht auf einer Metadatenabfrage über den SPARQL-Endpunkt des Amts für Veröffentlichungen der EU vom 4. August 2026; sie weist zu 2024/3110 genau drei Folgerechtsakte aus (Del. VO 2026/331, DVO 2026/387, Del. VO 2026/557), von denen keiner auf diese Ermächtigungen gestützt ist.