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bauproduktenverordnung.io Artikel 5 Geltung, harmonisierte Zone und nationale Maßnahmen

Inhaltsübersicht

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Kapitel, Abschnitt und Artikel des gesamten Rechtsakts einschließlich der Anhänge.

Artikel 5

Fundstelle
ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
CELEX
32024R3110
Konsolidierte Fassung vom

Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft

Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand

Bearbeitung

I. Regelungsgegenstand

Randnummer 1

Artikel 5 enthält zwei Ermächtigungen, die auseinandergehalten werden müssen. Absatz 5 Unterabsatz 3 ermächtigt die Kommission, Leistungsklassen zu wesentlichen Merkmalen durch delegierten Rechtsakt festzulegen. Absatz 8 ermächtigt sie, eine harmonisierte Norm durch Durchführungsrechtsakt verbindlich zu machen.

Randnummer 2

Die Absätze 1 bis 7 gehören zum Vorabgeltungskatalog des Artikels 96 Unterabsatz 2 und gelten bereits seit dem 7. Januar 2025. Absatz 8 gehört nicht dazu.

  • Artikel Artikel 96 — Vorabgeltungskatalog
  • Artikel Artikel 6 — Durchführungsrechtsakt anstelle einer Norm

II. Was auf Absatz 5 bereits ergangen ist

Randnummer 3

Auf Artikel 5 Absatz 5 gestützt sind zwei delegierte Rechtsakte: die Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13. Februar 2026 zu Leistungsklassen für das wesentliche Merkmal Brandverhalten und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16. März 2026 zu Leistungsklassen für das wesentliche Merkmal Feuerwiderstand.1

Randnummer 4

Diese Rechtsakte binden auch die Mitgliedstaaten: Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d verpflichtet sie auf die nach Artikel 5 Absatz 5 festgelegten Schwellenwerte, Buchstabe e verbietet die Anknüpfung an andere Klassen, Unterklassen oder Zusatzklassen als die nach Artikel 5 festgelegten.

  • Artikel Artikel 11 — harmonisierte Zone und nationale Maßnahmen

III. Was auf Absatz 8 nicht ergangen ist

Randnummer 5

Ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 ist bis zum 4. August 2026 nicht ergangen.2 Das ist der praktisch folgenreichste Befund zur gesamten Verordnung: Artikel 95 Absatz 9 knüpft den Geltungsbeginn der Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsakteure aus den Kapiteln I bis III an genau diesen Rechtsakt — oder an einen nach Artikel 6 Absatz 1 — und lässt sie erst ein Jahr danach greifen.

Randnummer 6

Einschätzung des Betreibers: Artikel 5 ist damit in Kraft, aber im Kern seines Zwecks noch nicht angewandt worden. Er wirkt gegenwärtig ausschließlich über die Klassen und Schwellenwerte des Absatzes 5; die Verbindlicherklärung harmonisierter Normen nach Absatz 8 steht aus.

Randnummer 7

Der erste Arbeitsplan zur Bauproduktenverordnung nennt Verbindlicherklärungen für die Produktfamilien 1 und 20 für Q4 2025 und Q2 2026, für Zement und hydraulische Bindemittel Q4 2027, für Dämmstoffe, Flachglas, Bauholz und Bewehrungsstahl 2029; für eine Reihe weiterer Familien fehlt jeder Termin.3

IV. Belegstatus

Randnummer 8

Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.4 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.

Randnummer 9

Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.

  • Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Randnummer 10

Die amtliche Überschrift dieses Artikels ist in der Belegkette dieser Seite nicht gegengeprüft und wird im Normkopf deshalb nicht geführt. Die Überschrift dieser Seite gibt den Regelungsgegenstand in der Formulierung des Bearbeiters wieder, nicht den Wortlaut des Amtsblatts.

Randnummer 11

Eine Vorgängernorm in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde für diesen Artikel nicht geprüft; der Normkopf weist das als solches aus und behauptet insbesondere nicht, dass keine Entsprechung bestünde.

Randnummer 12

Der Inhalt der beiden delegierten Verordnungen 2026/331 und 2026/557 ist hier nicht ausgewertet; belegt sind Datum, Gegenstand und Ermächtigungsgrundlage.

Verweise

Verweise zu Artikel 5Der gelesene Artikel in der Mitte. Links die Artikel, die auf ihn verweisen, rechts die, auf die er verweist. Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort. Dieselben Angaben stehen unter der Zeichnung als Tabelle.Artikel 5Artikel 11Artikel 95Artikel 96Artikel 6Artikel 11Artikel 95verweist aufwird verwiesen von
Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort; die Pfeilspitze wiederholt sie in der Zeichnung.
Verweise zu Artikel 5 — dieselben Angaben in Tabellenform
RichtungArtikel
wird verwiesen vonArtikel 11
wird verwiesen vonArtikel 95
wird verwiesen vonArtikel 96
verweist aufArtikel 6
verweist aufArtikel 11
verweist aufArtikel 95

Fußnoten

  1. Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13. Februar 2026, Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Brandverhalten, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5; Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23. Februar 2026, Format der Europäischen Technischen Bewertung, gestützt auf Artikel 37 Absatz 4; Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16. März 2026, Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Feuerwiderstand, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5.
  2. Abfrage der Rechtsaktverknüpfungen im Metadatenbestand des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (SPARQL-Endpunkt, Relation „resource_legal_based_on_resource_legal“ zu CELEX 32024R3110), Abfragestand 4. August 2026. Die Abfrage ist reproduzierbar, hängt aber von der Vollständigkeit und Aktualität dieser Verknüpfungsmetadaten ab; eine Gegenprüfung über die Amtsblatt-Volltextsuche wurde nicht durchgeführt.
  3. Mitteilung der Kommission COM(2025) 772 final vom 16. Dezember 2025, erster Arbeitsplan zur Bauproduktenverordnung für den Zeitraum 2026 bis 2029. Kein Rechtsakt; die Terminangaben sind Planungsdaten ohne Bindungswirkung.
  4. Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.

Zitieren

Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.

Zurynski, Oezdogan & Co GmbH (Hrsg.), bauproduktenverordnung.io, Artikel 5 Verordnung (EU) 2024/3110, Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand 28. Juli 2026, Permalink https://bpv-io.baupvo.benotable.de/artikel/artikel-5/

Zur Fassung

Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
Letzte Bearbeitung
Bearbeitung
Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
ABl.
Amtsblatt der Europäischen Union
BauPVO
Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
CELEX
Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
DDG
Digitale-Dienste-Gesetz
DoP
Declaration of Performance, Leistungserklärung
ELI
European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
MStV
Medienstaatsvertrag
Rn.
Randnummer
TAB
Technische Bewertungsstelle

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Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

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