Artikel 93
- Fundstelle
- ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
- CELEX
- 32024R3110
- Konsolidierte Fassung vom
Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft
Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand
Bearbeitung
I. Regelungsgegenstand
Artikel 93 verpflichtet die Kommission zur Evaluierung der Verordnung: spätestens bis zum 9. Januar 2033 und danach mindestens alle sechs Jahre.
Der Auftrag umfasst ausdrücklich die Frage, ob die von den Mitgliedstaaten angewandten Sanktionen wirksam sind und ob sie zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen; gegebenenfalls soll die Kommission einen Harmonisierungsvorschlag machen.
II. Der Regelkreis aus Artikel 92, 70 und 93
Die Verordnung erzeugt mit Artikel 92 selbst eine Fragmentierungsgefahr, weil sie den Mitgliedstaaten Höhe und Systematik der Sanktionen überlässt. Sie nimmt diese Gefahr an zwei Stellen wieder auf: Artikel 70 Absatz 1 verpflichtet die Marktüberwachungsbehörden, Art und Schwere jeder verhängten Sanktion einzutragen, und Artikel 93 verpflichtet die Kommission, das Ergebnis zu bewerten.
Einschätzung des Betreibers: Artikel 92, 70 und 93 bilden damit einen geschlossenen Regelkreis: nationale Freiheit bei der Sanktionierung, europäische Erfassung der Praxis, europäische Bewertung und gegebenenfalls Harmonisierung. Die deutsche Bußgeldpraxis im Bauproduktenrecht wird dadurch erstmals europaweit vergleichbar dokumentiert.
- Artikel Artikel 92 — Sanktionen
- Artikel Artikel 70 — Eintragungspflicht und Benchmarking
III. Vorschlagsstand
Die Mitteilung COM(2026) 100 vom 4. März 2026 („Industrial Accelerator Act“) würde die Verordnung (EU) 2024/3110 ändern. Sie ist Stand August 2026 ein Vorschlag und kein geltendes Recht; sie wird hier genannt, weil sie in Sekundärquellen bereits als Rechtslage behandelt wird.
IV. Belegstatus
Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.1 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.
Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.
- Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Die amtliche Überschrift dieses Artikels ist in der Belegkette dieser Seite nicht gegengeprüft und wird im Normkopf deshalb nicht geführt. Die Überschrift dieser Seite gibt den Regelungsgegenstand in der Formulierung des Bearbeiters wieder, nicht den Wortlaut des Amtsblatts.
Verweise
| Richtung | Artikel |
|---|---|
| wird verwiesen von | Artikel 96 |
| verweist auf | Artikel 70 |
| verweist auf | Artikel 92 |
Fußnoten
- Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.
Zitieren
Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.
Zur Fassung
- Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
- Letzte Bearbeitung
- Bearbeitung
- Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
- ABl.
- Amtsblatt der Europäischen Union
- BauPVO
- Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
- CELEX
- Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
- DDG
- Digitale-Dienste-Gesetz
- DoP
- Declaration of Performance, Leistungserklärung
- ELI
- European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
- MStV
- Medienstaatsvertrag
- Rn.
- Randnummer
- TAB
- Technische Bewertungsstelle
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