Artikel 63
- Fundstelle
- ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
- CELEX
- 32024R3110
- Konsolidierte Fassung vom
Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft
Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand
Bearbeitung
I. Regelungsgegenstand und vorgezogener Geltungsbeginn
Artikel 63 gehört zum Vorabgeltungskatalog des Artikels 96 Unterabsatz 2 und gilt bereits seit dem 7. Januar 2025 — ein Jahr vor dem allgemeinen Geltungsbeginn.
Einschätzung des Betreibers: Das Beschwerdeverfahren steht damit zur Verfügung, seit die Verordnung in Kraft ist, und ein Jahr bevor irgendeine materielle Kernpflicht anwendbar geworden wäre. Die Verordnung öffnet den Zugang zur Aufsicht vor den Pflichten, die sie beaufsichtigt.
- Artikel Artikel 96 — Vorabgeltungskatalog
- Artikel Artikel 95 — Absatz 9 verschiebt die Kernpflichten
II. Marktüberwachung läuft bereits nach neuem Recht
Die Artikel 56 bis 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 stehen nicht auf der Positivliste des Artikels 94 und sind seit dem 8. Januar 2026 aufgehoben. Die Marktüberwachung richtet sich deshalb schon heute nach den Artikeln 63 bis 70 dieser Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 — auch für Produkte, die materiell weiterhin nach altem Recht bewertet und CE-gekennzeichnet werden.
Einen Gleichlauf zwischen Produktrecht und Überwachungsrecht gibt es insoweit nicht. Neu gegenüber dem Altrecht sind insbesondere die Kostenerstattung nach Artikel 69 und die Eintragungs- und Berichtspflichten nach Artikel 70.
- Artikel Artikel 94 — was aufgehoben ist und was fortgilt
- Artikel Artikel 65 — Verfahren zur Behandlung von Nichtkonformität
- Artikel Artikel 70 — Berichterstattung und Benchmarking
III. Zuständigkeiten in Deutschland
Zentrale Verbindungsstelle nach § 14 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes ist die Bundesnetzagentur. Das Deutsche Institut für Bautechnik ist nach Artikel 2 Absatz 2 des DIBt-Abkommens gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder.
Safety Gate und Unionsprüfeinrichtungen kommen in der Verordnung (EU) 2024/3110 nicht vor. Sie gelten für Bauprodukte nur über die Verordnung (EU) 2019/1020, und eine Unionsprüfeinrichtung ist für Bauprodukte nicht benannt.
IV. Belegstatus
Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.1 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.
Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.
- Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Die amtliche Überschrift dieses Artikels ist in der Belegkette dieser Seite nicht gegengeprüft und wird im Normkopf deshalb nicht geführt. Die Überschrift dieser Seite gibt den Regelungsgegenstand in der Formulierung des Bearbeiters wieder, nicht den Wortlaut des Amtsblatts.
Verweise
| Richtung | Artikel |
|---|---|
| wird verwiesen von | Artikel 96 |
| wird verwiesen von | Artikel 94 |
| verweist auf | Artikel 65 |
| verweist auf | Artikel 70 |
| verweist auf | Artikel 94 |
Fußnoten
- Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.
Zitieren
Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.
Zur Fassung
- Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
- Letzte Bearbeitung
- Bearbeitung
- Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
- ABl.
- Amtsblatt der Europäischen Union
- BauPVO
- Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
- CELEX
- Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
- DDG
- Digitale-Dienste-Gesetz
- DoP
- Declaration of Performance, Leistungserklärung
- ELI
- European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
- MStV
- Medienstaatsvertrag
- Rn.
- Randnummer
- TAB
- Technische Bewertungsstelle
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