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bauproduktenverordnung.io Artikel 63 Marktüberwachung

Inhaltsübersicht

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Kapitel, Abschnitt und Artikel des gesamten Rechtsakts einschließlich der Anhänge.

Artikel 63

Fundstelle
ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
CELEX
32024R3110
Konsolidierte Fassung vom

Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft

Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand

Bearbeitung

I. Regelungsgegenstand und vorgezogener Geltungsbeginn

Randnummer 1

Artikel 63 gehört zum Vorabgeltungskatalog des Artikels 96 Unterabsatz 2 und gilt bereits seit dem 7. Januar 2025 — ein Jahr vor dem allgemeinen Geltungsbeginn.

Randnummer 2

Einschätzung des Betreibers: Das Beschwerdeverfahren steht damit zur Verfügung, seit die Verordnung in Kraft ist, und ein Jahr bevor irgendeine materielle Kernpflicht anwendbar geworden wäre. Die Verordnung öffnet den Zugang zur Aufsicht vor den Pflichten, die sie beaufsichtigt.

II. Marktüberwachung läuft bereits nach neuem Recht

Randnummer 3

Die Artikel 56 bis 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 stehen nicht auf der Positivliste des Artikels 94 und sind seit dem 8. Januar 2026 aufgehoben. Die Marktüberwachung richtet sich deshalb schon heute nach den Artikeln 63 bis 70 dieser Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 — auch für Produkte, die materiell weiterhin nach altem Recht bewertet und CE-gekennzeichnet werden.

Randnummer 4

Einen Gleichlauf zwischen Produktrecht und Überwachungsrecht gibt es insoweit nicht. Neu gegenüber dem Altrecht sind insbesondere die Kostenerstattung nach Artikel 69 und die Eintragungs- und Berichtspflichten nach Artikel 70.

  • Artikel Artikel 94 — was aufgehoben ist und was fortgilt
  • Artikel Artikel 65 — Verfahren zur Behandlung von Nichtkonformität
  • Artikel Artikel 70 — Berichterstattung und Benchmarking

III. Zuständigkeiten in Deutschland

Randnummer 5

Zentrale Verbindungsstelle nach § 14 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes ist die Bundesnetzagentur. Das Deutsche Institut für Bautechnik ist nach Artikel 2 Absatz 2 des DIBt-Abkommens gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder.

Randnummer 6

Safety Gate und Unionsprüfeinrichtungen kommen in der Verordnung (EU) 2024/3110 nicht vor. Sie gelten für Bauprodukte nur über die Verordnung (EU) 2019/1020, und eine Unionsprüfeinrichtung ist für Bauprodukte nicht benannt.

IV. Belegstatus

Randnummer 7

Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.1 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.

Randnummer 8

Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.

  • Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Randnummer 9

Die amtliche Überschrift dieses Artikels ist in der Belegkette dieser Seite nicht gegengeprüft und wird im Normkopf deshalb nicht geführt. Die Überschrift dieser Seite gibt den Regelungsgegenstand in der Formulierung des Bearbeiters wieder, nicht den Wortlaut des Amtsblatts.

Randnummer 10

Eine Vorgängernorm in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde für diesen Artikel nicht geprüft; der Normkopf weist das als solches aus und behauptet insbesondere nicht, dass keine Entsprechung bestünde.

Randnummer 11

Die Absätze des Artikels 63 sind hier nicht einzeln durchgegangen; dargestellt sind der vorgezogene Geltungsbeginn, die Ablösung des alten Kapitels VIII und die deutschen Zuständigkeiten. Ob und wie das Beschwerdeportal in der Praxis erreichbar ist, wurde nicht geprüft.

Verweise

Verweise zu Artikel 63Der gelesene Artikel in der Mitte. Links die Artikel, die auf ihn verweisen, rechts die, auf die er verweist. Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort. Dieselben Angaben stehen unter der Zeichnung als Tabelle.Artikel 63Artikel 96Artikel 94Artikel 65Artikel 70Artikel 94verweist aufwird verwiesen von
Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort; die Pfeilspitze wiederholt sie in der Zeichnung.
Verweise zu Artikel 63 — dieselben Angaben in Tabellenform
RichtungArtikel
wird verwiesen vonArtikel 96
wird verwiesen vonArtikel 94
verweist aufArtikel 65
verweist aufArtikel 70
verweist aufArtikel 94

Fußnoten

  1. Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.

Zitieren

Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.

Zurynski, Oezdogan & Co GmbH (Hrsg.), bauproduktenverordnung.io, Artikel 63 Verordnung (EU) 2024/3110, Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand 24. Juli 2026, Permalink https://bpv-io.baupvo.benotable.de/artikel/artikel-63/

Zur Fassung

Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
Letzte Bearbeitung
Bearbeitung
Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
ABl.
Amtsblatt der Europäischen Union
BauPVO
Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
CELEX
Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
DDG
Digitale-Dienste-Gesetz
DoP
Declaration of Performance, Leistungserklärung
ELI
European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
MStV
Medienstaatsvertrag
Rn.
Randnummer
TAB
Technische Bewertungsstelle

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Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

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