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bauproduktenverordnung.io Artikel 96 Schlussbestimmungen

Inhaltsübersicht

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Kapitel, Abschnitt und Artikel des gesamten Rechtsakts einschließlich der Anhänge.

Artikel 96 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Fundstelle
ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
CELEX
32024R3110
Konsolidierte Fassung vom

Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft

Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand

Bearbeitung

I. Regelungsgegenstand

Randnummer 1

Artikel 96 regelt Inkrafttreten und Geltungsbeginn. Die Verordnung ist am 7. Januar 2025 in Kraft getreten; allgemeiner Geltungsbeginn ist der 8. Januar 2026.

Randnummer 2

Unterabsatz 2 kennt Ausnahmen in beide Richtungen. Vorab gelten bereits seit dem 7. Januar 2025 unter anderem die Artikel 1 bis 4, Artikel 5 Absätze 1 bis 7, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 63, Artikel 89 und Artikel 90 nebst mehreren Anhängen. In die andere Richtung gilt Artikel 92 erst ab dem 8. Januar 2027.

  • Artikel Artikel 63 — seit 7. Januar 2025 anwendbar
  • Artikel Artikel 37 — Absatz 4 seit 7. Januar 2025 anwendbar
  • Artikel Artikel 92 — erst ab 8. Januar 2027 anwendbar

II. Drei Daten, die nicht dasselbe bedeuten

Randnummer 3

Inkrafttreten, Geltungsbeginn und Pflichtenbeginn fallen unter dieser Verordnung auseinander. Das Inkrafttreten am 7. Januar 2025 setzt die Verordnung als Rechtsakt in Geltung. Der Geltungsbeginn am 8. Januar 2026 macht ihre Vorschriften anwendbar. Der Pflichtenbeginn für die Wirtschaftsakteure richtet sich dagegen nach Artikel 95 Absatz 9 und tritt je Produktfamilie gesondert ein — ein Jahr nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1.

Randnummer 4

Einschätzung des Betreibers: Der 8. Januar 2026 ist deshalb ein Geltungsbeginn und kein Pflichtenbeginn. Wer beides gleichsetzt, kommt zu der verbreiteten Stichtagsannahme, die für kein einziges Bauprodukt zutrifft.

  • Artikel Artikel 95 — Absatz 9 als eigentlicher Auslöser
  • Artikel Artikel 94 — gestufte Aufhebung 2026 und 2040

III. Was der 8. Januar 2026 tatsächlich bewirkt hat

Randnummer 5

Zum allgemeinen Geltungsbeginn ist die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nach Artikel 94 teilweise aufgehoben worden. Damit sind zwei Wirkungen eingetreten, die nicht an Artikel 95 Absatz 9 hängen: die Marktüberwachung läuft nach neuem Recht, und Zulassungsleitlinien sind als Bewertungsgrundlage entfallen.

IV. Belegstatus

Randnummer 6

Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.1 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.

Randnummer 7

Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.

  • Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Randnummer 8

Eine Vorgängernorm in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde für diesen Artikel nicht geprüft; der Normkopf weist das als solches aus und behauptet insbesondere nicht, dass keine Entsprechung bestünde.

Randnummer 9

Die Aufzählung des Vorabgeltungskatalogs ist hier nicht vollständig wiedergegeben; genannt sind die Vorschriften, auf die diese Bearbeitung an anderer Stelle Bezug nimmt.

Übergangs- und FristenleisteEine waagerechte Zeitachse mit 5 Marken. Die Abschnitte sind durch ihre Strichart unterschieden und am Abschnitt selbst beschriftet, nicht durch Farbe. Die Marken stehen in gleichem Abstand, nicht im Verhältnis der Zeitspannen; die genauen Daten stehen in der Tabelle unter der Zeichnung.7. Jan. 2025Inkrafttreten undVorabgeltung einesVorschriftenkatalogsgeltende Frist8. Jan. 2026AllgemeinerGeltungsbeginnÜbergangsfrist8. Jan. 2027Geltungsbeginn desArtikels 92Übergangsfrist9. Jan. 2033Erste Evaluierungder VerordnungÜbergangsfrist8. Jan. 2040Aufhebung derfortgeltendenAltvorschriften
Die Abschnitte unterscheiden sich durch die Strichart — durchgezogen, gestrichelt, gepunktet — und tragen ihre Bezeichnung am Abschnitt selbst. Es gibt keine Legende.
Übergangs- und Fristenleiste — dieselben Angaben in Tabellenform
DatumEreignisArtFundstelle
Inkrafttreten und Vorabgeltung eines Vorschriftenkatalogsgeltende FristArtikel 96
Allgemeiner Geltungsbeginngeltende FristArtikel 96
Geltungsbeginn des Artikels 92ÜbergangsfristArtikel 96
Erste Evaluierung der VerordnungÜbergangsfristArtikel 93
Aufhebung der fortgeltenden AltvorschriftenÜbergangsfristArtikel 94

Verweise

Verweise zu Artikel 96Der gelesene Artikel in der Mitte. Links die Artikel, die auf ihn verweisen, rechts die, auf die er verweist. Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort. Dieselben Angaben stehen unter der Zeichnung als Tabelle.Artikel 96Artikel 92Artikel 95Artikel 92Artikel 94Artikel 95verweist aufwird verwiesen von
Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort; die Pfeilspitze wiederholt sie in der Zeichnung.
Verweise zu Artikel 96 — dieselben Angaben in Tabellenform
RichtungArtikel
wird verwiesen vonArtikel 92
wird verwiesen vonArtikel 95
verweist aufArtikel 92
verweist aufArtikel 94
verweist aufArtikel 95

Fußnoten

  1. Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.

Zitieren

Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.

Zurynski, Oezdogan & Co GmbH (Hrsg.), bauproduktenverordnung.io, Artikel 96 Verordnung (EU) 2024/3110, Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand 17. Juli 2026, Permalink https://bpv-io.baupvo.benotable.de/artikel/artikel-96/

Zur Fassung

Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
Letzte Bearbeitung
Bearbeitung
Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
ABl.
Amtsblatt der Europäischen Union
BauPVO
Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
CELEX
Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
DDG
Digitale-Dienste-Gesetz
DoP
Declaration of Performance, Leistungserklärung
ELI
European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
MStV
Medienstaatsvertrag
Rn.
Randnummer
TAB
Technische Bewertungsstelle

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