Artikel 96 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
- Fundstelle
- ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
- CELEX
- 32024R3110
- Konsolidierte Fassung vom
Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft
Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand
Bearbeitung
I. Regelungsgegenstand
Artikel 96 regelt Inkrafttreten und Geltungsbeginn. Die Verordnung ist am 7. Januar 2025 in Kraft getreten; allgemeiner Geltungsbeginn ist der 8. Januar 2026.
Unterabsatz 2 kennt Ausnahmen in beide Richtungen. Vorab gelten bereits seit dem 7. Januar 2025 unter anderem die Artikel 1 bis 4, Artikel 5 Absätze 1 bis 7, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 63, Artikel 89 und Artikel 90 nebst mehreren Anhängen. In die andere Richtung gilt Artikel 92 erst ab dem 8. Januar 2027.
- Artikel Artikel 63 — seit 7. Januar 2025 anwendbar
- Artikel Artikel 37 — Absatz 4 seit 7. Januar 2025 anwendbar
- Artikel Artikel 92 — erst ab 8. Januar 2027 anwendbar
II. Drei Daten, die nicht dasselbe bedeuten
Inkrafttreten, Geltungsbeginn und Pflichtenbeginn fallen unter dieser Verordnung auseinander. Das Inkrafttreten am 7. Januar 2025 setzt die Verordnung als Rechtsakt in Geltung. Der Geltungsbeginn am 8. Januar 2026 macht ihre Vorschriften anwendbar. Der Pflichtenbeginn für die Wirtschaftsakteure richtet sich dagegen nach Artikel 95 Absatz 9 und tritt je Produktfamilie gesondert ein — ein Jahr nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1.
Einschätzung des Betreibers: Der 8. Januar 2026 ist deshalb ein Geltungsbeginn und kein Pflichtenbeginn. Wer beides gleichsetzt, kommt zu der verbreiteten Stichtagsannahme, die für kein einziges Bauprodukt zutrifft.
- Artikel Artikel 95 — Absatz 9 als eigentlicher Auslöser
- Artikel Artikel 94 — gestufte Aufhebung 2026 und 2040
III. Was der 8. Januar 2026 tatsächlich bewirkt hat
Zum allgemeinen Geltungsbeginn ist die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nach Artikel 94 teilweise aufgehoben worden. Damit sind zwei Wirkungen eingetreten, die nicht an Artikel 95 Absatz 9 hängen: die Marktüberwachung läuft nach neuem Recht, und Zulassungsleitlinien sind als Bewertungsgrundlage entfallen.
IV. Belegstatus
Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.1 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.
Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.
- Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
| Datum | Ereignis | Art | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Inkrafttreten und Vorabgeltung eines Vorschriftenkatalogs | geltende Frist | Artikel 96 | |
| Allgemeiner Geltungsbeginn | geltende Frist | Artikel 96 | |
| Geltungsbeginn des Artikels 92 | Übergangsfrist | Artikel 96 | |
| Erste Evaluierung der Verordnung | Übergangsfrist | Artikel 93 | |
| Aufhebung der fortgeltenden Altvorschriften | Übergangsfrist | Artikel 94 |
Verweise
| Richtung | Artikel |
|---|---|
| wird verwiesen von | Artikel 92 |
| wird verwiesen von | Artikel 95 |
| verweist auf | Artikel 92 |
| verweist auf | Artikel 94 |
| verweist auf | Artikel 95 |
Fußnoten
- Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.
Zitieren
Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.
Zur Fassung
- Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
- Letzte Bearbeitung
- Bearbeitung
- Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
- ABl.
- Amtsblatt der Europäischen Union
- BauPVO
- Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
- CELEX
- Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
- DDG
- Digitale-Dienste-Gesetz
- DoP
- Declaration of Performance, Leistungserklärung
- ELI
- European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
- MStV
- Medienstaatsvertrag
- Rn.
- Randnummer
- TAB
- Technische Bewertungsstelle
Die Schriften Source Serif 4 und Source Sans 3 (SIL Open Font License 1.1) werden vom eigenen Server ausgeliefert. Es wird keine Schrift von einem fremden Server geladen.
Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Zurynski, Oezdogan & Co GmbH, Schützenstraße 81a, 58239 Schwerte, vertreten durch Mesut Özdogan, HRB 30037 Amtsgericht Wuppertal. Verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV: Mesut Özdogan, gleiche Anschrift.