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bauproduktenverordnung.io Artikel 11 Geltung, harmonisierte Zone und nationale Maßnahmen

Inhaltsübersicht

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Kapitel, Abschnitt und Artikel des gesamten Rechtsakts einschließlich der Anhänge.

Artikel 11 Harmonisierte Zone und nationale Maßnahmen

Fundstelle
ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
CELEX
32024R3110
Konsolidierte Fassung vom

Geltungsbeginn Vorgängernorm Artikel 8 Absatz 3 bis 6 Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand

Bearbeitung

I. Regelungsgegenstand

Randnummer 1

Artikel 11 trägt die amtliche Überschrift „Harmonisierte Zone und nationale Maßnahmen“. Er ist die Nachfolgevorschrift zu Artikel 8 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und geht darüber hinaus: Er führt einen eigenständigen Rechtsbegriff ein, formuliert sechs ausdrückliche Verbote gegenüber den Mitgliedstaaten, begründet eine Registrierungspflicht und schafft erstmals ein Genehmigungsverfahren für abweichende nationale Maßnahmen.

Randnummer 2

Absatz 1 definiert die harmonisierte Zone als das Zusammenwirken der Verordnung mit den nach ihr erlassenen harmonisierten technischen Spezifikationen; sie erfasst alle Produkte, die solchen Spezifikationen unterliegen. Für diese gilt eine Vollständigkeitsvermutung in drei Richtungen: zu den wesentlichen Merkmalen und ihren Bewertungsmethoden, zu den Produktanforderungen außerhalb anderer Unionsrechtsakte und zu den anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssystemen.

Randnummer 3

Absatz 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die harmonisierte Zone in Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zu beachten und die Bereitstellung konformer Produkte weder zu untersagen noch zu behindern. Unterabsatz 2 enthält den entscheidenden Vorbehalt: Das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Anforderungen an die Verwendung von Produkten festzulegen, bleibt unberührt — Bewertungsmethoden und Bewertungssysteme solcher Verwendungsvorschriften müssen jedoch mit den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen im Einklang stehen. Unterabsatz 3 erstreckt das Behinderungsverbot auf private Stellen, die als öffentliches Unternehmen, aufgrund einer Monopolstellung oder im öffentlichen Auftrag handeln.

Randnummer 4

Absatz 3 konkretisiert das in sechs Regeln: keine über die harmonisierte Zone hinausgehenden Informations- oder Registrierungspflichten (Buchstabe a), keine darüber hinausgehenden verpflichtenden Produktbewertungen (Buchstabe b), keine anderen Konformitätskennzeichen als die CE-Kennzeichnung nebst Rücknahmepflicht für bestehende nationale Vorschriften (Buchstabe c), Bindung an die nach Artikel 5 Absatz 5 festgelegten Schwellenwerte (Buchstabe d), keine Anknüpfung an andere Klassen als die nach Artikel 5 festgelegten (Buchstabe e) und keine über Artikel 10 Absatz 1 hinausgehenden Bewertungen (Buchstabe f).

Randnummer 5

Absatz 4 verpflichtet zur Registrierung der erfassten nationalen Vorschriften im einheitlichen digitalen Zugangstor nach der Verordnung (EU) 2018/1724. Die Absätze 5 und 6 schaffen ein Genehmigungsverfahren: Notifizierung über das Verfahren der Richtlinie (EU) 2015/1535, Vorschlag oder Ablehnungsgründe der Kommission binnen sechs Monaten, Genehmigung durch Durchführungsrechtsakt unter sechs kumulativen Bedingungen.

II. Das deutsche System und seine Berührungspunkte

Randnummer 6

Das deutsche Bauordnungsrecht kennt vier Instrumente, die im Verhältnis zur harmonisierten Zone zu prüfen sind: die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis nebst Zustimmung im Einzelfall, die Bauartgenehmigung und das Übereinstimmungszeichen.1

Randnummer 7

Die Abgrenzung leistet § 16c der Musterbauordnung. Satz 2 ordnet an, dass die §§ 17 bis 25 Absatz 1 — Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungsbestätigung und Übereinstimmungszeichen — für Bauprodukte nicht gelten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen. In Nordrhein-Westfalen entspricht dem § 19 der Bauordnung.

Randnummer 8

Für harmonisierte Bauprodukte gibt es diese Instrumente damit bereits heute nicht. Sie leben ausschließlich im nicht harmonisierten Bereich fort und werden dort von der Verordnung nicht berührt, weil die harmonisierte Zone nach Absatz 1 Unterabsatz 2 nur Produkte erfasst, die harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen.

Randnummer 9

Die Bauartgenehmigung steht auf anderem Grund: Sie genehmigt nicht das Produkt, sondern seine Anwendung im Bauwerk, und fällt damit unter den Vorbehalt des Absatzes 2 Unterabsatz 2 zugunsten nationaler Verwendungsanforderungen. Sie bleibt zulässig — mit der Maßgabe, dass ihre Bewertungsmethoden und Bewertungssysteme den anwendbaren Spezifikationen entsprechen. Hier werden die Buchstaben d bis f des Absatzes 3 praktisch scharf.

III. Das Urteil C-100/13 und was es nicht entschieden hat

Randnummer 10

Der Gerichtshof hat 2014 festgestellt, dass die Bundesrepublik gegen Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG verstoßen hat, indem sie durch die Bauregellisten zusätzliche Anforderungen an Marktzugang und Verwendung CE-gekennzeichneter Bauprodukte gestellt hat.2

Randnummer 11

Zwei Feststellungen tragen bis heute: Ein Mitgliedstaat darf auch dann keine einseitigen nationalen Maßnahmen treffen, die den freien Verkehr normkonformer und CE-gekennzeichneter Bauprodukte beschränken, wenn er eine harmonisierte Norm für lückenhaft hält (Randnummer 58). Und eine nationale Maßnahme in einem abschließend harmonisierten Bereich ist an der Harmonisierungsmaßnahme zu messen, nicht am Primärrecht (Randnummer 62).

Randnummer 12

Ebenso wichtig ist der Zuschnitt des Streitgegenstands. Nach den Randnummern 41 und 42 hatte die Kommission ihren Vortrag zur Bauregelliste B nicht hinreichend präzisiert; die Klage betraf deshalb nur die Ü-Zeichen-Pflicht bei Produkten, die von drei namentlich benannten Normen erfasst werden. Das Urteil hat weder die Bauregellisten insgesamt noch das System der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung verworfen.

IV. Was Artikel 11 gegenüber dem Stand von 2014 ändert

Randnummer 13

Das materielle Verbot ist nicht neu; die Verschiebung betrifft die Verfahrensseite. Wo ein Mitgliedstaat 2014 nur die Wahl zwischen Unterlassen und Vertragsverletzungsverfahren hatte, existiert nun ein geordneter Weg mit Fristen, Kriterien und förmlicher Entscheidung. Die folgende Synopse stellt den Regelungsgehalt gegenüber, nicht den Wortlaut.

V. Zeitliche Geltung und ein gegenständlich leerer Anwendungsbereich

Randnummer 14

Artikel 11 gilt seit dem 8. Januar 2026 und wird von Artikel 95 Absatz 9 nicht verschoben, weil diese Übergangsvorschrift nur Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsakteure betrifft, während Artikel 11 die Mitgliedstaaten verpflichtet.

Randnummer 15

Einschätzung des Betreibers: Gleichwohl dürfte Artikel 11 gegenwärtig weitgehend leerlaufen. Die harmonisierte Zone erfasst nach Absatz 1 Unterabsatz 2 nur Produkte, die harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen. Dieser Begriff ist in Artikel 3 Nummer 42 legaldefiniert und setzt Rechtsakte voraus, insbesondere den Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8. Ein solcher Rechtsakt ist bis August 2026 nicht ergangen, und Artikel 95 Absatz 8 Unterabsatz 2 zählt Artikel 11 nicht unter den Vorschriften auf, für die fortbestehende Altnormen als Leistungsnormen gelten. Die harmonisierte Zone ist damit nach hier vertretener Auffassung derzeit gegenständlich leer.

Randnummer 16

Für den Hersteller ändert das im Ergebnis nichts: Maßgeblich bleiben Artikel 8 Absätze 3 bis 6 der Altverordnung, die nach Artikel 94 Unterabsatz 1 fortgelten. Die Rechtsgrundlage ist jedoch eine andere, und das ist bei der Prüfung nationaler Vorschriften erheblich.

Randnummer 17

Ein Folgeproblem für Nordrhein-Westfalen: Das Dritte Änderungsgesetz ersetzt in § 19 der Bauordnung zum 1. September 2026 den Verweis auf die Altverordnung durch einen Verweis auf die Verordnung (EU) 2024/3110.3 Einschätzung des Betreibers: Wörtlich gelesen entstünde eine Lücke, solange kein Produkt eine CE-Kennzeichnung aufgrund der neuen Verordnung trägt. Die naheliegende Auflösung liefert Artikel 94 Unterabsatz 2, hier spiegelbildlich angewandt; eine ausdrückliche Übergangsregelung enthält das Änderungsgesetz nicht.

VI. Belegstatus

Randnummer 18

Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.4 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.

Randnummer 19

Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.

  • Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Randnummer 20

Als eigene Auslegung gekennzeichnet sind zwei Aussagen: dass die harmonisierte Zone gegenständlich derzeit leer ist, und dass die Verweisungslücke in § 19 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen über Artikel 94 Unterabsatz 2 aufzulösen ist. Beide sind weder durch Rechtsprechung noch durch eine Auslegungshilfe der Kommission bestätigt.

Randnummer 21

Nicht geprüft wurde, ob die Länder ihre bauproduktenbezogenen Vorschriften nach Absatz 4 registriert haben, und ob eine an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasste Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vorliegt.

Synopse: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu Verordnung (EU) 2024/3110

unverändertBehinderungsverbot

Fassung 305/2011

Artikel 8 Absatz 4 und 5 der Altverordnung, einschließlich der Erstreckung auf Monopolstellen

Fassung 2024/3110

Artikel 11 Absatz 2, inhaltsgleich, mit Unterabsatz 3 für öffentliche und monopolartige Stellen

sprachliche AnpassungVerbot nationaler Zusatzkennzeichen

Fassung 305/2011

getilgt: Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2: Bezugnahmen auf andere Konformitätskennzeichen als die CE-Kennzeichnung sind zurückzunehmen

Fassung 2024/3110

neu: Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c, inhaltsgleich

neuBindung an Klassen und Schwellenwerte

Fassung 305/2011

—

Fassung 2024/3110

neu: Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben d und e: Bindung an die nach Artikel 5 Absatz 5 festgelegten Schwellenwerte und an die nach Artikel 5 festgelegten Klassen

neuTransparenz nationaler Vorschriften

Fassung 305/2011

—

Fassung 2024/3110

neu: Artikel 11 Absatz 4: Registrierung im einheitlichen digitalen Zugangstor nach der Verordnung (EU) 2018/1724

neuAbweichende nationale Maßnahmen

Fassung 305/2011

getilgt: kein Genehmigungsverfahren; faktisch blieb nur das Vertragsverletzungsverfahren

Fassung 2024/3110

neu: Artikel 11 Absatz 5 und 6: Notifizierung, Sechsmonatsfrist, Genehmigung durch Durchführungsrechtsakt unter sechs kumulativen Bedingungen

Verweise

Verweise zu Artikel 11Der gelesene Artikel in der Mitte. Links die Artikel, die auf ihn verweisen, rechts die, auf die er verweist. Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort. Dieselben Angaben stehen unter der Zeichnung als Tabelle.Artikel 11Artikel 5Artikel 6Artikel 5Artikel 94Artikel 95verweist aufwird verwiesen von
Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort; die Pfeilspitze wiederholt sie in der Zeichnung.
Verweise zu Artikel 11 — dieselben Angaben in Tabellenform
RichtungArtikel
wird verwiesen vonArtikel 5
wird verwiesen vonArtikel 6
verweist aufArtikel 5
verweist aufArtikel 94
verweist aufArtikel 95

Fußnoten

  1. Die Angaben zur Musterbauordnung beruhen auf dem Textentwurf der Bauministerkonferenz. Die MBO ist kein geltendes Recht; sie wirkt erst durch Umsetzung in den Ländern, und die Paragrafennummerierung weicht dort ab.
  2. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2014, Rechtssache C-100/13, ECLI:EU:C:2014:2293, Zehnte Kammer; geprüft im deutschen Volltext. Die Randnummern 41, 42, 58 und 62 beziehen sich auf diesen Text.
  3. Drittes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018, GV. NRW. 2026 S. 537, Ausgabe Nr. 22 vom 31. Juli 2026, in Kraft ab 1. September 2026. Volltext über das Justizportal Nordrhein-Westfalen.
  4. Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.

Zitieren

Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.

Zurynski, Oezdogan & Co GmbH (Hrsg.), bauproduktenverordnung.io, Artikel 11 Verordnung (EU) 2024/3110, Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand 1. August 2026, Permalink https://bpv-io.baupvo.benotable.de/artikel/artikel-11/

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Rn.
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