Vorschau — Zwischenstand im Aufbau. Die spätere Adresse lautet bauproduktenverordnung.io.

Zum Inhalt springen

bauproduktenverordnung.io Artikel 94 Schlussbestimmungen

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht

Kapitel, Abschnitt und Artikel des gesamten Rechtsakts einschließlich der Anhänge.

Artikel 94 Aufhebung

Fundstelle
ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
CELEX
32024R3110
Konsolidierte Fassung vom

Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft

Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand

Bearbeitung

I. Regelungsgegenstand

Randnummer 1

Artikel 94 Unterabsatz 1 hebt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 mit Wirkung vom 8. Januar 2026 auf — ausgenommen einen namentlich aufgezählten Bestand, der erst mit Wirkung vom 8. Januar 2040 aufgehoben wird.

Randnummer 2

Diese Positivliste umfasst Artikel 2, Artikel 4 bis 9, Artikel 11 bis 18, Artikel 27 und 28, Artikel 36 bis 40, Artikel 47 bis 49, Artikel 52 und 53, Artikel 55 sowie Artikel 60 bis 64 der Altverordnung nebst deren Anhängen III und V.

Randnummer 3

Die Liste ist abschließend. Was nicht darauf steht, ist seit dem 8. Januar 2026 aufgehoben. Das ist die Leseweise, die über die Hälfte der praktischen Fragen zum Stichtag entscheidet — und die in der Stichtagsdiskussion regelmäßig unterbleibt.

II. Was damit entfallen ist

Randnummer 4

Nicht auf der Positivliste stehen die Artikel 56 bis 59 der Altverordnung, also ihr gesamtes Kapitel VIII zu Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren einschließlich des Artikels 59 („Formale Nichtkonformität“).

Randnummer 5

Ebenfalls nicht auf der Liste stehen die Artikel 65 bis 68 — darunter Artikel 66 mit den Übergangsbestimmungen von 2011. Dessen Absatz 3 erlaubte, Leitlinien für die europäische technische Zulassung, die vor dem 1. Juli 2013 nach Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG veröffentlicht worden waren, als Europäische Bewertungsdokumente zu verwenden.

Randnummer 6

Hinzu kommen die Artikel 3, 10, 19 bis 26, 29 bis 35, 41 bis 46, 50, 51 und 54 der Altverordnung.

III. Zwei Folgen, die in der Stichtagsdiskussion untergehen

Randnummer 7

Erste Folge: Die Marktüberwachung richtet sich schon heute nach den Artikeln 63 bis 70 dieser Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 — auch für Produkte, die materiell weiterhin nach altem Recht bewertet und CE-gekennzeichnet werden. Einen Gleichlauf zwischen Produktrecht und Überwachungsrecht gibt es insoweit nicht.

  • Artikel Artikel 65 — Verfahren zur Behandlung von Nichtkonformität
  • Artikel Artikel 63 — Beschwerden und Marktüberwachung
Randnummer 8

Zweite Folge: Mit Artikel 66 Absatz 3 ist die Rechtsgrundlage entfallen, Zulassungsleitlinien als Bewertungsdokumente zu verwenden. Einschätzung des Betreibers: Das ist der harte Schnitt, den der 8. Januar 2026 tatsächlich bewirkt hat. Er wird übersehen, während an derselben Stelle weiterreichende Wirkungen behauptet werden, die es nicht gibt.

IV. Verweisungsregel und die Abhängigkeit der Fortgeltung

Randnummer 9

Artikel 94 Unterabsatz 2 ordnet an, dass Verweise auf die aufgehobene Verordnung als Verweise auf diese Verordnung gelten und nach der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen sind.

Randnummer 10

Einschätzung des Betreibers: Der fortgeltende Altbestand hat keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Artikel 95 Absatz 8 Unterabsatz 1 bindet ihn an die Anker des Artikels 95 Absatz 3 (fortbestehende harmonisierte Normen) und Absatz 4 (fortbestehende Bewertungsdokumente). Fällt der Anker, fällt die Altvorschrift für dieses Produkt mit — die Jahreszahl 2040 ist eine Obergrenze, keine Zusicherung.

V. Gegenüberstellung

Randnummer 11

Die folgende Synopse stellt den Regelungsgehalt gegenüber, nicht den Wortlaut. Die Spalten nennen, was die jeweilige Fassung anordnet, und nicht, wie sie es formuliert; wörtliche deutsche Zitate unterbleiben aus dem im Belegstatus genannten Grund.

VI. Belegstatus

Randnummer 12

Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.1 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.

Randnummer 13

Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.

  • Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Randnummer 14

Eine Vorgängernorm in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde für diesen Artikel nicht geprüft; der Normkopf weist das als solches aus und behauptet insbesondere nicht, dass keine Entsprechung bestünde.

Randnummer 15

Die Zuordnung der einzelnen Artikel der Altverordnung zur Positivliste ist an der Amtsblattfassung geprüft. Nicht geprüft ist, ob die Entsprechungstabelle in Anhang XI für jeden Einzelfall eine eindeutige Zuordnung liefert.

Synopse: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu Verordnung (EU) 2024/3110

unverändertArtikel 8 Absatz 3 bis 6 der Altverordnung

Fassung 305/2011

Behinderungsverbot und Verbot nationaler Zusatzkennzeichen; steht auf der Positivliste und gilt bis zum 8. Januar 2040 fort

Fassung 2024/3110

Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe c übernehmen den Regelungsgehalt

inhaltlichArtikel 56 bis 59 der Altverordnung

Fassung 305/2011

getilgt: Kapitel VIII: Marktüberwachung, Schutzklauselverfahren und die eigenständige Kategorie der formalen Nichtkonformität; nicht auf der Positivliste, seit dem 8. Januar 2026 aufgehoben

Fassung 2024/3110

neu: Artikel 63 bis 70 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020; die formale Nichtkonformität geht im einheitlichen Verfahren des Artikels 65 auf

entfallenArtikel 66 Absatz 3 der Altverordnung

Fassung 305/2011

getilgt: Zulassungsleitlinien, die vor dem 1. Juli 2013 nach Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG veröffentlicht wurden, sind als Europäische Bewertungsdokumente verwendbar

Fassung 2024/3110

—

inhaltlichArtikel 66 Absatz 1 und 2 der Altverordnung

Fassung 305/2011

getilgt: Übergangsbestimmungen von 2011; nicht auf der Positivliste

Fassung 2024/3110

neu: Artikel 95 mit zehn Absätzen und voneinander unabhängigen Anknüpfungspunkten

unverändertArtikel 4 bis 9 und 11 bis 18 der Altverordnung

Fassung 305/2011

materielle Grundpflichten; auf der Positivliste, fortgeltend bis zum 8. Januar 2040

Fassung 2024/3110

Kapitel I bis III, anwendbar erst ein Jahr nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1

Verweise

Verweise zu Artikel 94Der gelesene Artikel in der Mitte. Links die Artikel, die auf ihn verweisen, rechts die, auf die er verweist. Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort. Dieselben Angaben stehen unter der Zeichnung als Tabelle.Artikel 94Artikel 11Artikel 65Artikel 95Artikel 95Artikel 96verweist aufwird verwiesen von
Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort; die Pfeilspitze wiederholt sie in der Zeichnung.
Verweise zu Artikel 94 — dieselben Angaben in Tabellenform
RichtungArtikel
wird verwiesen vonArtikel 11
wird verwiesen vonArtikel 65
wird verwiesen vonArtikel 95
verweist aufArtikel 95
verweist aufArtikel 96

Fußnoten

  1. Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.

Zitieren

Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.

Zurynski, Oezdogan & Co GmbH (Hrsg.), bauproduktenverordnung.io, Artikel 94 Verordnung (EU) 2024/3110, Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand 16. Juli 2026, Permalink https://bpv-io.baupvo.benotable.de/artikel/artikel-94/

Zur Fassung

Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
Letzte Bearbeitung
Bearbeitung
Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
ABl.
Amtsblatt der Europäischen Union
BauPVO
Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
CELEX
Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
DDG
Digitale-Dienste-Gesetz
DoP
Declaration of Performance, Leistungserklärung
ELI
European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
MStV
Medienstaatsvertrag
Rn.
Randnummer
TAB
Technische Bewertungsstelle

Die Schriften Source Serif 4 und Source Sans 3 (SIL Open Font License 1.1) werden vom eigenen Server ausgeliefert. Es wird keine Schrift von einem fremden Server geladen.

Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Zurynski, Oezdogan & Co GmbH, Schützenstraße 81a, 58239 Schwerte, vertreten durch Mesut Özdogan, HRB 30037 Amtsgericht Wuppertal. Verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV: Mesut Özdogan, gleiche Anschrift.