Artikel 94 Aufhebung
- Fundstelle
- ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
- CELEX
- 32024R3110
- Konsolidierte Fassung vom
Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft
Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand
Bearbeitung
I. Regelungsgegenstand
Artikel 94 Unterabsatz 1 hebt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 mit Wirkung vom 8. Januar 2026 auf — ausgenommen einen namentlich aufgezählten Bestand, der erst mit Wirkung vom 8. Januar 2040 aufgehoben wird.
Diese Positivliste umfasst Artikel 2, Artikel 4 bis 9, Artikel 11 bis 18, Artikel 27 und 28, Artikel 36 bis 40, Artikel 47 bis 49, Artikel 52 und 53, Artikel 55 sowie Artikel 60 bis 64 der Altverordnung nebst deren Anhängen III und V.
Die Liste ist abschließend. Was nicht darauf steht, ist seit dem 8. Januar 2026 aufgehoben. Das ist die Leseweise, die über die Hälfte der praktischen Fragen zum Stichtag entscheidet — und die in der Stichtagsdiskussion regelmäßig unterbleibt.
II. Was damit entfallen ist
Nicht auf der Positivliste stehen die Artikel 56 bis 59 der Altverordnung, also ihr gesamtes Kapitel VIII zu Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren einschließlich des Artikels 59 („Formale Nichtkonformität“).
Ebenfalls nicht auf der Liste stehen die Artikel 65 bis 68 — darunter Artikel 66 mit den Übergangsbestimmungen von 2011. Dessen Absatz 3 erlaubte, Leitlinien für die europäische technische Zulassung, die vor dem 1. Juli 2013 nach Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG veröffentlicht worden waren, als Europäische Bewertungsdokumente zu verwenden.
Hinzu kommen die Artikel 3, 10, 19 bis 26, 29 bis 35, 41 bis 46, 50, 51 und 54 der Altverordnung.
III. Zwei Folgen, die in der Stichtagsdiskussion untergehen
Erste Folge: Die Marktüberwachung richtet sich schon heute nach den Artikeln 63 bis 70 dieser Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 — auch für Produkte, die materiell weiterhin nach altem Recht bewertet und CE-gekennzeichnet werden. Einen Gleichlauf zwischen Produktrecht und Überwachungsrecht gibt es insoweit nicht.
- Artikel Artikel 65 — Verfahren zur Behandlung von Nichtkonformität
- Artikel Artikel 63 — Beschwerden und Marktüberwachung
Zweite Folge: Mit Artikel 66 Absatz 3 ist die Rechtsgrundlage entfallen, Zulassungsleitlinien als Bewertungsdokumente zu verwenden. Einschätzung des Betreibers: Das ist der harte Schnitt, den der 8. Januar 2026 tatsächlich bewirkt hat. Er wird übersehen, während an derselben Stelle weiterreichende Wirkungen behauptet werden, die es nicht gibt.
IV. Verweisungsregel und die Abhängigkeit der Fortgeltung
Artikel 94 Unterabsatz 2 ordnet an, dass Verweise auf die aufgehobene Verordnung als Verweise auf diese Verordnung gelten und nach der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen sind.
Einschätzung des Betreibers: Der fortgeltende Altbestand hat keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Artikel 95 Absatz 8 Unterabsatz 1 bindet ihn an die Anker des Artikels 95 Absatz 3 (fortbestehende harmonisierte Normen) und Absatz 4 (fortbestehende Bewertungsdokumente). Fällt der Anker, fällt die Altvorschrift für dieses Produkt mit — die Jahreszahl 2040 ist eine Obergrenze, keine Zusicherung.
- Artikel Artikel 95 — Ausnahmen und Übergangsbestimmungen
- Vertiefung Art. 94 und 95 BauPVO, kommentiert — Positivliste und Zeitachse im Zusammenhang
V. Gegenüberstellung
Die folgende Synopse stellt den Regelungsgehalt gegenüber, nicht den Wortlaut. Die Spalten nennen, was die jeweilige Fassung anordnet, und nicht, wie sie es formuliert; wörtliche deutsche Zitate unterbleiben aus dem im Belegstatus genannten Grund.
VI. Belegstatus
Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.1 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.
Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.
- Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Synopse: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu Verordnung (EU) 2024/3110
Fassung 305/2011
Behinderungsverbot und Verbot nationaler Zusatzkennzeichen; steht auf der Positivliste und gilt bis zum 8. Januar 2040 fort
Fassung 2024/3110
Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe c übernehmen den Regelungsgehalt
Fassung 305/2011
getilgt: Kapitel VIII: Marktüberwachung, Schutzklauselverfahren und die eigenständige Kategorie der formalen Nichtkonformität; nicht auf der Positivliste, seit dem 8. Januar 2026 aufgehoben
Fassung 2024/3110
neu: Artikel 63 bis 70 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020; die formale Nichtkonformität geht im einheitlichen Verfahren des Artikels 65 auf
Fassung 305/2011
getilgt: Zulassungsleitlinien, die vor dem 1. Juli 2013 nach Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG veröffentlicht wurden, sind als Europäische Bewertungsdokumente verwendbar
Fassung 2024/3110
—
Fassung 305/2011
getilgt: Übergangsbestimmungen von 2011; nicht auf der Positivliste
Fassung 2024/3110
neu: Artikel 95 mit zehn Absätzen und voneinander unabhängigen Anknüpfungspunkten
Fassung 305/2011
materielle Grundpflichten; auf der Positivliste, fortgeltend bis zum 8. Januar 2040
Fassung 2024/3110
Kapitel I bis III, anwendbar erst ein Jahr nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1
Verweise
| Richtung | Artikel |
|---|---|
| wird verwiesen von | Artikel 11 |
| wird verwiesen von | Artikel 65 |
| wird verwiesen von | Artikel 95 |
| verweist auf | Artikel 95 |
| verweist auf | Artikel 96 |
Fußnoten
- Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.
Zitieren
Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.
Zur Fassung
- Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
- Letzte Bearbeitung
- Bearbeitung
- Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
- ABl.
- Amtsblatt der Europäischen Union
- BauPVO
- Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
- CELEX
- Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
- DDG
- Digitale-Dienste-Gesetz
- DoP
- Declaration of Performance, Leistungserklärung
- ELI
- European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
- MStV
- Medienstaatsvertrag
- Rn.
- Randnummer
- TAB
- Technische Bewertungsstelle
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