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bauproduktenverordnung.io Artikel 70 Marktüberwachung

Inhaltsübersicht

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Kapitel, Abschnitt und Artikel des gesamten Rechtsakts einschließlich der Anhänge.

Artikel 70

Fundstelle
ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
CELEX
32024R3110
Konsolidierte Fassung vom

Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft

Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand

Bearbeitung

I. Regelungsgegenstand

Randnummer 1

Artikel 70 Absatz 1 verpflichtet die Marktüberwachungsbehörden, Angaben zu Art und Schwere jeder wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung verhängten Sanktion in das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 einzutragen.

Randnummer 2

Artikel 70 Absatz 2 verpflichtet die Kommission zu einem Bericht: erstmals bis zum 9. Januar 2030, danach alle vier Jahre bis zum 30. Juni.

II. Bedeutung

Randnummer 3

Einschätzung des Betreibers: Artikel 70 ist die Datengrundlage, ohne die der Sanktionsauftrag des Artikels 92 unkontrollierbar bliebe. Weil Artikel 92 den Mitgliedstaaten Höhe und Systematik überlässt, ist die Eintragungspflicht das einzige Instrument, mit dem sich Fragmentierung überhaupt feststellen lässt.

Randnummer 4

Für Deutschland bedeutet das, dass die Bußgeldpraxis im Bauproduktenrecht erstmals europaweit vergleichbar dokumentiert wird — einschließlich der Frage, ob die Länder ihre bauordnungsrechtlichen Tatbestände überhaupt als Umsetzung des Artikels 92 begreifen.

Randnummer 5

Neben Artikel 70 steht Artikel 69 mit der Kostenerstattung. Beide Vorschriften haben in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine Entsprechung, die auf der Positivliste des Artikels 94 stünde.

III. Belegstatus

Randnummer 6

Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.1 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.

Randnummer 7

Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.

  • Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Randnummer 8

Die amtliche Überschrift dieses Artikels ist in der Belegkette dieser Seite nicht gegengeprüft und wird im Normkopf deshalb nicht geführt. Die Überschrift dieser Seite gibt den Regelungsgegenstand in der Formulierung des Bearbeiters wieder, nicht den Wortlaut des Amtsblatts.

Randnummer 9

Eine Vorgängernorm in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde für diesen Artikel nicht geprüft; der Normkopf weist das als solches aus und behauptet insbesondere nicht, dass keine Entsprechung bestünde.

Randnummer 10

Ob und in welchem Umfang deutsche Behörden bereits nach Artikel 70 Absatz 1 eintragen, wurde nicht geprüft. Ein erster Bericht der Kommission liegt naturgemäß nicht vor.

Verweise

Verweise zu Artikel 70Der gelesene Artikel in der Mitte. Links die Artikel, die auf ihn verweisen, rechts die, auf die er verweist. Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort. Dieselben Angaben stehen unter der Zeichnung als Tabelle.Artikel 70Artikel 92Artikel 63Artikel 92Artikel 93verweist aufwird verwiesen von
Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort; die Pfeilspitze wiederholt sie in der Zeichnung.
Verweise zu Artikel 70 — dieselben Angaben in Tabellenform
RichtungArtikel
wird verwiesen vonArtikel 92
wird verwiesen vonArtikel 63
verweist aufArtikel 92
verweist aufArtikel 93

Fußnoten

  1. Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.

Zitieren

Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.

Zurynski, Oezdogan & Co GmbH (Hrsg.), bauproduktenverordnung.io, Artikel 70 Verordnung (EU) 2024/3110, Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand 27. Juli 2026, Permalink https://bpv-io.baupvo.benotable.de/artikel/artikel-70/

Zur Fassung

Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
Letzte Bearbeitung
Bearbeitung
Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
ABl.
Amtsblatt der Europäischen Union
BauPVO
Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
CELEX
Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
DDG
Digitale-Dienste-Gesetz
DoP
Declaration of Performance, Leistungserklärung
ELI
European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
MStV
Medienstaatsvertrag
Rn.
Randnummer
TAB
Technische Bewertungsstelle

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