Artikel 6
- Fundstelle
- ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
- CELEX
- 32024R3110
- Konsolidierte Fassung vom
Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft
Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand
Bearbeitung
I. Regelungsgegenstand
Artikel 6 Absatz 1 erlaubt der Kommission, anstelle einer harmonisierten Norm einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen. Er ist damit der zweite von zwei Auslösern, an die Artikel 95 Absatz 9 den Geltungsbeginn der Kernpflichten knüpft.
Beide Auslöser sind gleichwertig: Artikel 95 Absatz 9 nennt den Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 und den nach Artikel 6 Absatz 1 nebeneinander. Es genügt einer von beiden, und er wirkt nur für die Produktfamilie oder -kategorie, die er erfasst — der Pflichtenbeginn ist damit kein Datum, sondern eine Liste.
- Artikel Artikel 5 — Absatz 8 als erster Auslöser
- Artikel Artikel 95 — Absatz 9 und die Ein-Jahres-Frist
II. Stand der Anwendung
Artikel 95 Absatz 8 Unterabsatz 2 behandelt die aus dem Verzeichnis nach Artikel 17 Absatz 5 der Altverordnung fortbestehenden harmonisierten Normen ausdrücklich für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 7, des Artikels 6 Absatz 1 und des Artikels 31 Absatz 2 als Leistungsnormen. Die Aufzählung ist abschließend.
Einschätzung des Betreibers: Artikel 6 Absatz 1 ist damit die einzige der drei genannten Vorschriften, über die eine fortbestehende Altnorm überhaupt in die Systematik der neuen Verordnung hineinwirkt. Artikel 11 steht nicht in der Aufzählung; die harmonisierte Zone wird über fortbestehende Altnormen also nicht gefüllt.
- Artikel Artikel 11 — harmonisierte Zone
III. Belegstatus
Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.3 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.
Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.
- Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Die amtliche Überschrift dieses Artikels ist in der Belegkette dieser Seite nicht gegengeprüft und wird im Normkopf deshalb nicht geführt. Die Überschrift dieser Seite gibt den Regelungsgegenstand in der Formulierung des Bearbeiters wieder, nicht den Wortlaut des Amtsblatts.
Verweise
| Richtung | Artikel |
|---|---|
| wird verwiesen von | Artikel 5 |
| wird verwiesen von | Artikel 95 |
| verweist auf | Artikel 11 |
| verweist auf | Artikel 95 |
Fußnoten
- Abfrage der Rechtsaktverknüpfungen im Metadatenbestand des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (SPARQL-Endpunkt, Relation „resource_legal_based_on_resource_legal“ zu CELEX 32024R3110), Abfragestand 4. August 2026. Die Abfrage ist reproduzierbar, hängt aber von der Vollständigkeit und Aktualität dieser Verknüpfungsmetadaten ab; eine Gegenprüfung über die Amtsblatt-Volltextsuche wurde nicht durchgeführt.
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13. Februar 2026, Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Brandverhalten, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5; Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23. Februar 2026, Format der Europäischen Technischen Bewertung, gestützt auf Artikel 37 Absatz 4; Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16. März 2026, Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Feuerwiderstand, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5.
- Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.
Zitieren
Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.
Zur Fassung
- Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
- Letzte Bearbeitung
- Bearbeitung
- Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
- ABl.
- Amtsblatt der Europäischen Union
- BauPVO
- Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
- CELEX
- Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
- DDG
- Digitale-Dienste-Gesetz
- DoP
- Declaration of Performance, Leistungserklärung
- ELI
- European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
- MStV
- Medienstaatsvertrag
- Rn.
- Randnummer
- TAB
- Technische Bewertungsstelle
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