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bauproduktenverordnung.io Artikel 6 Geltung, harmonisierte Zone und nationale Maßnahmen

Inhaltsübersicht

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Kapitel, Abschnitt und Artikel des gesamten Rechtsakts einschließlich der Anhänge.

Artikel 6

Fundstelle
ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
CELEX
32024R3110
Konsolidierte Fassung vom

Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft

Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand

Bearbeitung

I. Regelungsgegenstand

Randnummer 1

Artikel 6 Absatz 1 erlaubt der Kommission, anstelle einer harmonisierten Norm einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen. Er ist damit der zweite von zwei Auslösern, an die Artikel 95 Absatz 9 den Geltungsbeginn der Kernpflichten knüpft.

Randnummer 2

Beide Auslöser sind gleichwertig: Artikel 95 Absatz 9 nennt den Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 und den nach Artikel 6 Absatz 1 nebeneinander. Es genügt einer von beiden, und er wirkt nur für die Produktfamilie oder -kategorie, die er erfasst — der Pflichtenbeginn ist damit kein Datum, sondern eine Liste.

  • Artikel Artikel 5 — Absatz 8 als erster Auslöser
  • Artikel Artikel 95 — Absatz 9 und die Ein-Jahres-Frist

II. Stand der Anwendung

Randnummer 3

Bis zum 4. August 2026 ist zu Artikel 6 Absatz 1 kein Durchführungsrechtsakt ergangen.1 Die drei bislang zu dieser Verordnung ergangenen Rechtsakte stützen sich zweimal auf Artikel 5 Absatz 5 und einmal auf Artikel 37 Absatz 4.2

Randnummer 4

Artikel 95 Absatz 8 Unterabsatz 2 behandelt die aus dem Verzeichnis nach Artikel 17 Absatz 5 der Altverordnung fortbestehenden harmonisierten Normen ausdrücklich für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 7, des Artikels 6 Absatz 1 und des Artikels 31 Absatz 2 als Leistungsnormen. Die Aufzählung ist abschließend.

Randnummer 5

Einschätzung des Betreibers: Artikel 6 Absatz 1 ist damit die einzige der drei genannten Vorschriften, über die eine fortbestehende Altnorm überhaupt in die Systematik der neuen Verordnung hineinwirkt. Artikel 11 steht nicht in der Aufzählung; die harmonisierte Zone wird über fortbestehende Altnormen also nicht gefüllt.

III. Belegstatus

Randnummer 6

Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.3 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.

Randnummer 7

Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.

  • Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Randnummer 8

Die amtliche Überschrift dieses Artikels ist in der Belegkette dieser Seite nicht gegengeprüft und wird im Normkopf deshalb nicht geführt. Die Überschrift dieser Seite gibt den Regelungsgegenstand in der Formulierung des Bearbeiters wieder, nicht den Wortlaut des Amtsblatts.

Randnummer 9

Eine Vorgängernorm in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde für diesen Artikel nicht geprüft; der Normkopf weist das als solches aus und behauptet insbesondere nicht, dass keine Entsprechung bestünde.

Randnummer 10

Ob die Kommission die Ermächtigung des Artikels 6 Absatz 1 überhaupt in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist dem ausgewerteten Arbeitsplan nicht zu entnehmen.

Verweise

Verweise zu Artikel 6Der gelesene Artikel in der Mitte. Links die Artikel, die auf ihn verweisen, rechts die, auf die er verweist. Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort. Dieselben Angaben stehen unter der Zeichnung als Tabelle.Artikel 6Artikel 5Artikel 95Artikel 11Artikel 95verweist aufwird verwiesen von
Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort; die Pfeilspitze wiederholt sie in der Zeichnung.
Verweise zu Artikel 6 — dieselben Angaben in Tabellenform
RichtungArtikel
wird verwiesen vonArtikel 5
wird verwiesen vonArtikel 95
verweist aufArtikel 11
verweist aufArtikel 95

Fußnoten

  1. Abfrage der Rechtsaktverknüpfungen im Metadatenbestand des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (SPARQL-Endpunkt, Relation „resource_legal_based_on_resource_legal“ zu CELEX 32024R3110), Abfragestand 4. August 2026. Die Abfrage ist reproduzierbar, hängt aber von der Vollständigkeit und Aktualität dieser Verknüpfungsmetadaten ab; eine Gegenprüfung über die Amtsblatt-Volltextsuche wurde nicht durchgeführt.
  2. Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13. Februar 2026, Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Brandverhalten, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5; Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23. Februar 2026, Format der Europäischen Technischen Bewertung, gestützt auf Artikel 37 Absatz 4; Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16. März 2026, Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Feuerwiderstand, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5.
  3. Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.

Zitieren

Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.

Zurynski, Oezdogan & Co GmbH (Hrsg.), bauproduktenverordnung.io, Artikel 6 Verordnung (EU) 2024/3110, Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand 30. Juli 2026, Permalink https://bpv-io.baupvo.benotable.de/artikel/artikel-6/

Zur Fassung

Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
Letzte Bearbeitung
Bearbeitung
Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
ABl.
Amtsblatt der Europäischen Union
BauPVO
Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
CELEX
Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
DDG
Digitale-Dienste-Gesetz
DoP
Declaration of Performance, Leistungserklärung
ELI
European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
MStV
Medienstaatsvertrag
Rn.
Randnummer
TAB
Technische Bewertungsstelle

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