Vorschau — Zwischenstand im Aufbau. Die spätere Adresse lautet bauproduktenverordnung.io.

Zum Inhalt springen

bauproduktenverordnung.io Artikel 65 Marktüberwachung

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht

Kapitel, Abschnitt und Artikel des gesamten Rechtsakts einschließlich der Anhänge.

Artikel 65 Verfahren zur Behandlung von Nichtkonformität

Fundstelle
ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
CELEX
32024R3110
Konsolidierte Fassung vom

Geltungsbeginn Vorgängernorm Artikel 59 Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand

Bearbeitung

I. Regelungsgegenstand

Randnummer 1

Artikel 65 trägt die Überschrift „Verfahren zur Behandlung von Nichtkonformität“. Er ist das einheitliche Verfahren, in dem seit dem 8. Januar 2026 sämtliche Fälle vermuteter Nichtkonformität behandelt werden.

Randnummer 2

Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 verweist für Korrekturmaßnahmen auf Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020. Die Anordnung der Marktüberwachungsbehörde stützt sich damit auf zwei Rechtsakte zugleich.

II. Was mit dem 8. Januar 2026 entfallen ist

Randnummer 3

Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Formale Nichtkonformität“) steht nicht auf der Positivliste des Artikels 94 und ist deshalb aufgehoben. Die eigenständige Kategorie der formalen Nichtkonformität ist ersatzlos entfallen und im Verfahren des Artikels 65 aufgegangen.

Randnummer 4

Erwägungsgrund 84 begründet das damit, dass die Mitgliedstaaten in allen Fällen vermuteter Nichtkonformität oder eines Risikos handeln können sollen.

  • Erwägungsgrund Erwägungsgrund 84 — Begründung des einheitlichen Verfahrens; Wortlaut hier nicht wiedergegeben
  • Artikel Artikel 94 — Positivliste der fortgeltenden Altvorschriften
Randnummer 5

Die Sachverhalte des alten Artikels 59 Absatz 1 — fehlerhaft angebrachte CE-Kennzeichnung, fehlende Leistungserklärung, unvollständige technische Dokumentation — sind damit nicht folgenlos. Sie werden nur nicht mehr gesondert behandelt, sondern im selben Verfahren wie jede andere Nichtkonformität.

III. Warum Artikel 65 schon heute scharf ist

Randnummer 6

Artikel 95 Absatz 9 verschiebt nur Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsakteure aus den Kapiteln I, II und III. Artikel 65 steht im Kapitel VIII und wird davon nicht erfasst. Die Marktüberwachung läuft deshalb bereits nach neuem Recht, während die materiellen Kernpflichten für kein Bauprodukt gelten.

  • Artikel Artikel 95 — Absatz 9 erfasst nur die Kapitel I bis III
  • Artikel Artikel 63 — Beschwerden und Marktüberwachung
Randnummer 7

In Deutschland ist die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 67 Absatz 1 über § 10 Absatz 3 Nummer 26 des Bauproduktengesetzes bußgeldbewehrt und über § 11 des Bauproduktengesetzes strafbewehrt.1

Randnummer 8

Einschätzung des Betreibers: Das ist die einzige Konstellation der neuen Verordnung, die in Deutschland gegenwärtig vollständig scharf ist: eine Primärpflicht, die gilt, eine Behörde, die zuständig ist, ein Bußgeldtatbestand, der greift, und ein Straftatbestand darüber. Für die Tatbestände des § 10 Absatz 3 Nummern 1 bis 25 fehlt dagegen derzeit die bezugnehmende Primärpflicht.

Randnummer 9

Streitig: Ob bei derselben Anordnung § 10 des Bauproduktengesetzes oder § 21 des Marktüberwachungsgesetzes vorgeht, ist ungeklärt; die Rahmen unterscheiden sich um 50.000 Euro.

IV. Gegenüberstellung

Randnummer 10

Die Synopse stellt den Regelungsgehalt gegenüber, nicht den Wortlaut.

V. Belegstatus

Randnummer 11

Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.2 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.

Randnummer 12

Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.

  • Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Randnummer 13

Der Wortlaut des Erwägungsgrundes 84 ist hier nicht wiedergegeben. Die Verweiszeile nennt ihn als Fundstelle; der Aufklapper mit dem amtlichen Wortlaut bleibt leer, solange die deutsche Sprachfassung der Erwägungsgründe nicht gegengeprüft ist.

Randnummer 14

Das Verfahren des Artikels 65 ist hier nur insoweit dargestellt, als es die Ablösung des alten Artikels 59 und die deutsche Bewehrung betrifft. Eine vollständige Kommentierung der Verfahrensschritte steht aus.

Synopse: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu Verordnung (EU) 2024/3110

entfallenArtikel 59 der Altverordnung

Fassung 305/2011

getilgt: Formale Nichtkonformität als eigenständige Kategorie mit eigenem Verfahren; erfasst fehlerhaft angebrachte CE-Kennzeichnung, fehlende Leistungserklärung und unvollständige technische Dokumentation

Fassung 2024/3110

—

neuArtikel 65

Fassung 305/2011

—

Fassung 2024/3110

neu: Ein einheitliches Verfahren für alle Fälle vermuteter Nichtkonformität oder eines Risikos; die Sachverhalte des alten Artikels 59 gehen darin auf

inhaltlichAnordnung von Korrekturmaßnahmen

Fassung 305/2011

getilgt: Artikel 56 bis 58 der Altverordnung, Kapitel VIII

Fassung 2024/3110

neu: Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020

unverändertZeitliche Anwendbarkeit

Fassung 305/2011

Kapitel VIII der Altverordnung galt bis zum 8. Januar 2026

Fassung 2024/3110

Kapitel VIII gilt seit dem 8. Januar 2026 und wird von Artikel 95 Absatz 9 nicht verschoben

Verweise

Verweise zu Artikel 65Der gelesene Artikel in der Mitte. Links die Artikel, die auf ihn verweisen, rechts die, auf die er verweist. Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort. Dieselben Angaben stehen unter der Zeichnung als Tabelle.Artikel 65Artikel 94Artikel 95Artikel 63Artikel 92Artikel 95verweist aufwird verwiesen von
Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort; die Pfeilspitze wiederholt sie in der Zeichnung.
Verweise zu Artikel 65 — dieselben Angaben in Tabellenform
RichtungArtikel
wird verwiesen vonArtikel 94
wird verwiesen vonArtikel 95
verweist aufArtikel 63
verweist aufArtikel 92
verweist aufArtikel 95

Fußnoten

  1. Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) mit Wirkung vom 15. Januar 2026; Volltext abgerufen über gesetze-im-internet.de, Stand 4. August 2026. Regierungsentwurf BT-Drs. 21/1904 vom 29. September 2025. Nicht verifiziert ist das Verkündungsdatum des Bundesgesetzblatts; Sekundärquellen nennen den 14. Januar 2026, eine Behördenseite mit dieser Angabe wurde nicht gefunden.
  2. Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.

Zitieren

Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.

Zurynski, Oezdogan & Co GmbH (Hrsg.), bauproduktenverordnung.io, Artikel 65 Verordnung (EU) 2024/3110, Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand 23. Juli 2026, Permalink https://bpv-io.baupvo.benotable.de/artikel/artikel-65/

Zur Fassung

Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
Letzte Bearbeitung
Bearbeitung
Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
ABl.
Amtsblatt der Europäischen Union
BauPVO
Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
CELEX
Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
DDG
Digitale-Dienste-Gesetz
DoP
Declaration of Performance, Leistungserklärung
ELI
European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
MStV
Medienstaatsvertrag
Rn.
Randnummer
TAB
Technische Bewertungsstelle

Die Schriften Source Serif 4 und Source Sans 3 (SIL Open Font License 1.1) werden vom eigenen Server ausgeliefert. Es wird keine Schrift von einem fremden Server geladen.

Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Zurynski, Oezdogan & Co GmbH, Schützenstraße 81a, 58239 Schwerte, vertreten durch Mesut Özdogan, HRB 30037 Amtsgericht Wuppertal. Verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV: Mesut Özdogan, gleiche Anschrift.