Artikel 95 Ausnahmen und Übergangsbestimmungen
- Fundstelle
- ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
- CELEX
- 32024R3110
- Konsolidierte Fassung vom
Geltungsbeginn Vorgängernorm Artikel 66 Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand
Bearbeitung
I. Regelungsgegenstand und ein verbreiteter Zitierfehler
Artikel 95 enthält die Ausnahmen und Übergangsbestimmungen der Verordnung. Er hat zehn Absätze mit voneinander unabhängigen Anknüpfungspunkten — darunter denjenigen, der über den Geltungsbeginn sämtlicher materieller Herstellerpflichten entscheidet.
In Mandanteninformationen und Fachbeiträgen werden die Übergangsregelungen wiederholt „Artikel 92“ zugeordnet. Das ist falsch: Artikel 92 ist der Sanktionsartikel, die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 steht in Artikel 94, Inkrafttreten und Geltungsbeginn in Artikel 96. Wer die Norm nicht findet, prüft ihren Absatz 9 nicht.
- Artikel Artikel 92 — Sanktionen
- Artikel Artikel 94 — Aufhebung
- Artikel Artikel 96 — Inkrafttreten und Geltungsbeginn
II. Die zehn Absätze im Überblick
Absatz 1 lässt die Produktinfostellen für das Bauwesen als auch nach neuem Recht benannt gelten. Absatz 2 gilt entsprechend für Technische Bewertungsstellen und notifizierte Stellen; ihre Neubewertung läuft im regulären Zyklus, das Einwendungsverfahren richtet sich nach Artikel 51 Absatz 5, spätester Termin ist der 8. Januar 2030.
Absatz 3 hält die am 8. Januar 2026 in Kraft befindlichen harmonisierten Normen aus dem Verzeichnis nach Artikel 17 Absatz 5 der Altverordnung unter der Altverordnung gültig, bis die Kommission sie zurückzieht. Absatz 4 hält die bis zum 8. Januar 2026 nach Artikel 22 der Altverordnung gelisteten Europäischen Bewertungsdokumente bis zum 9. Januar 2031 gültig; darauf gestützte Europäische Technische Bewertungen tragen ein Inverkehrbringen längstens bis zum 9. Januar 2036.
Absatz 5 wirkt vorzeitig: Deckt eine neue harmonisierte technische Spezifikation dasselbe Produkt und denselben Verwendungszweck ab wie ein gelistetes Bewertungsdokument, ist dieses nicht mehr zu verwenden — ohne Übergangsjahr. Absatz 6 behandelt Bewertungen nach nicht gelisteten Dokumenten als Anträge nach neuem Recht; die verwaltungstechnische Überleitung ist für den Hersteller kostenfrei. Absatz 7 erlaubt die Weiterverwendung von Bescheinigungen, Prüfberichten und Bewertungen aus altem Recht als technische Grundlage, wenn Produkttyp, Anforderungen und Bewertungsmethoden passen.
Absatz 8 Unterabsatz 1 bindet den nach Artikel 94 fortgeltenden Altbestand an die Anker der Absätze 3 und 4: Er gilt nur für Produkte unter fortbestehenden Normen oder fortbestehenden Bewertungsdokumenten. Fällt der Anker, fällt die Altvorschrift für dieses Produkt mit — unabhängig von der Jahreszahl 2040. Unterabsatz 2 behandelt die fortbestehenden Normen ausdrücklich nur für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 7, des Artikels 6 Absatz 1 und des Artikels 31 Absatz 2 als Leistungsnormen.
- Artikel Artikel 94 — Positivliste der fortgeltenden Altvorschriften
- Artikel Artikel 11 — harmonisierte Zone — in Absatz 8 nicht genannt
III. Absatz 9: der Schalter, der noch nicht umgelegt ist
Absatz 9 knüpft den Geltungsbeginn der Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsakteure aus den Kapiteln I, II und III an ein einziges Ereignis: den Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 5 Absatz 8 oder nach Artikel 6 Absatz 1 für die betreffende Produktfamilie oder -kategorie. Erst ein Jahr danach greifen die Pflichten, sofern der Rechtsakt keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Absatz 10 verpflichtet die Kommission, binnen eines Jahres nach diesem Geltungsbeginn die entsprechenden Alt-Fundstellen zurückzuziehen.
Einschätzung des Betreibers: Die Ein-Jahres-Frist des Absatzes 9 ist damit für keine einzige Produktfamilie angelaufen. Stand August 2026 gelten die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 — Leistungs- und Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung nach neuem Recht, die Pflichtenkataloge von Hersteller, Bevollmächtigtem, Einführer und Händler — für kein Bauprodukt.
Der erste Arbeitsplan zur Bauproduktenverordnung bestätigt den Befund aus der Planungsperspektive: Für die Produktfamilien 1 (Betonfertigteile) und 20 (tragende Metallbauprodukte) sind Verbindlicherklärungen für Q4 2025 und Q2 2026 vorgesehen, jeweils mit dem Vermerk, dass die Fundstellenveröffentlichung noch unter der Altverordnung erfolgt; für Zement und hydraulische Bindemittel nennt der Plan Q4 2027, für Dämmstoffe, Flachglas, Bauholz und Bewehrungsstahl 2029.3
IV. Das Gegengewicht: „bis 2040 ändert sich nichts“ ist ebenso falsch
Aus dem Befund folgt nicht, dass die Novelle folgenlos bliebe. Vier Wirkungen sind bereits eingetreten oder terminiert: Die Marktüberwachung läuft seit dem 8. Januar 2026 nach den Artikeln 63 bis 70 der neuen Verordnung. Europäische Technische Zulassungsleitlinien sind als Bewertungsgrundlage entfallen. Die Fristen der Absätze 2 und 4 laufen unabhängig von Absatz 9. Und Absatz 5 wirkt vorzeitig, sobald für ein Produkt eine neue harmonisierte technische Spezifikation ergeht.
- Artikel Artikel 63 — Marktüberwachung seit 7. Januar 2025
- Vertiefung Art. 94 und 95 BauPVO, kommentiert — Positivliste, zehn Absätze und Zeitachse im Zusammenhang
V. Belegstatus
Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.4 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.
Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.
- Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Nicht abschließend geklärt ist das Verhältnis zwischen dem Wegfall des Artikels 66 Absatz 3 der Altverordnung und dem Bestandsschutz nach Absatz 4. Ob eine aus einer Zulassungsleitlinie hervorgegangene Fundstelle unter Absatz 4 fällt, hängt davon ab, ob sie im Verzeichnis nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlicht war; eine amtliche Auslegung der Kommission hierzu wurde nicht gefunden.
| Datum | Ereignis | Art | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Allgemeiner Geltungsbeginn, Teilaufhebung der Altverordnung | geltende Frist | Artikel 96, Artikel 94 | |
| Zement und hydraulische Bindemittel im Arbeitsplan | angekündigter Rechtsakt | COM(2025) 772 final | |
| Neubewertung der Bewertungsstellen und notifizierten Stellen | Übergangsfrist | Artikel 95 Absatz 2 | |
| Gültigkeitsende der Alt-Bewertungsdokumente | Übergangsfrist | Artikel 95 Absatz 4 | |
| Ende des Inverkehrbringens auf Basis darauf gestützter Bewertungen | Übergangsfrist | Artikel 95 Absatz 4 | |
| Aufhebung der fortgeltenden Altvorschriften | Übergangsfrist | Artikel 94 |
Verweise
| Richtung | Artikel |
|---|---|
| wird verwiesen von | Artikel 11 |
| wird verwiesen von | Artikel 94 |
| wird verwiesen von | Artikel 96 |
| verweist auf | Artikel 5 |
| verweist auf | Artikel 6 |
| verweist auf | Artikel 94 |
Fußnoten
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13. Februar 2026, Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Brandverhalten, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5; Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23. Februar 2026, Format der Europäischen Technischen Bewertung, gestützt auf Artikel 37 Absatz 4; Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16. März 2026, Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Feuerwiderstand, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5.
- Abfrage der Rechtsaktverknüpfungen im Metadatenbestand des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (SPARQL-Endpunkt, Relation „resource_legal_based_on_resource_legal“ zu CELEX 32024R3110), Abfragestand 4. August 2026. Die Abfrage ist reproduzierbar, hängt aber von der Vollständigkeit und Aktualität dieser Verknüpfungsmetadaten ab; eine Gegenprüfung über die Amtsblatt-Volltextsuche wurde nicht durchgeführt.
- Mitteilung der Kommission COM(2025) 772 final vom 16. Dezember 2025, erster Arbeitsplan zur Bauproduktenverordnung für den Zeitraum 2026 bis 2029. Kein Rechtsakt; die Terminangaben sind Planungsdaten ohne Bindungswirkung.
- Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.
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Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.
Zur Fassung
- Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
- Letzte Bearbeitung
- Bearbeitung
- Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
- ABl.
- Amtsblatt der Europäischen Union
- BauPVO
- Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
- CELEX
- Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
- DDG
- Digitale-Dienste-Gesetz
- DoP
- Declaration of Performance, Leistungserklärung
- ELI
- European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
- MStV
- Medienstaatsvertrag
- Rn.
- Randnummer
- TAB
- Technische Bewertungsstelle
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