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bauproduktenverordnung.io Artikel 95 Schlussbestimmungen

Inhaltsübersicht

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Kapitel, Abschnitt und Artikel des gesamten Rechtsakts einschließlich der Anhänge.

Artikel 95 Ausnahmen und Übergangsbestimmungen

Fundstelle
ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
CELEX
32024R3110
Konsolidierte Fassung vom

Geltungsbeginn Vorgängernorm Artikel 66 Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand

Bearbeitung

I. Regelungsgegenstand und ein verbreiteter Zitierfehler

Randnummer 1

Artikel 95 enthält die Ausnahmen und Übergangsbestimmungen der Verordnung. Er hat zehn Absätze mit voneinander unabhängigen Anknüpfungspunkten — darunter denjenigen, der über den Geltungsbeginn sämtlicher materieller Herstellerpflichten entscheidet.

Randnummer 2

In Mandanteninformationen und Fachbeiträgen werden die Übergangsregelungen wiederholt „Artikel 92“ zugeordnet. Das ist falsch: Artikel 92 ist der Sanktionsartikel, die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 steht in Artikel 94, Inkrafttreten und Geltungsbeginn in Artikel 96. Wer die Norm nicht findet, prüft ihren Absatz 9 nicht.

II. Die zehn Absätze im Überblick

Randnummer 3

Absatz 1 lässt die Produktinfostellen für das Bauwesen als auch nach neuem Recht benannt gelten. Absatz 2 gilt entsprechend für Technische Bewertungsstellen und notifizierte Stellen; ihre Neubewertung läuft im regulären Zyklus, das Einwendungsverfahren richtet sich nach Artikel 51 Absatz 5, spätester Termin ist der 8. Januar 2030.

Randnummer 4

Absatz 3 hält die am 8. Januar 2026 in Kraft befindlichen harmonisierten Normen aus dem Verzeichnis nach Artikel 17 Absatz 5 der Altverordnung unter der Altverordnung gültig, bis die Kommission sie zurückzieht. Absatz 4 hält die bis zum 8. Januar 2026 nach Artikel 22 der Altverordnung gelisteten Europäischen Bewertungsdokumente bis zum 9. Januar 2031 gültig; darauf gestützte Europäische Technische Bewertungen tragen ein Inverkehrbringen längstens bis zum 9. Januar 2036.

Randnummer 5

Absatz 5 wirkt vorzeitig: Deckt eine neue harmonisierte technische Spezifikation dasselbe Produkt und denselben Verwendungszweck ab wie ein gelistetes Bewertungsdokument, ist dieses nicht mehr zu verwenden — ohne Übergangsjahr. Absatz 6 behandelt Bewertungen nach nicht gelisteten Dokumenten als Anträge nach neuem Recht; die verwaltungstechnische Überleitung ist für den Hersteller kostenfrei. Absatz 7 erlaubt die Weiterverwendung von Bescheinigungen, Prüfberichten und Bewertungen aus altem Recht als technische Grundlage, wenn Produkttyp, Anforderungen und Bewertungsmethoden passen.

Randnummer 6

Absatz 8 Unterabsatz 1 bindet den nach Artikel 94 fortgeltenden Altbestand an die Anker der Absätze 3 und 4: Er gilt nur für Produkte unter fortbestehenden Normen oder fortbestehenden Bewertungsdokumenten. Fällt der Anker, fällt die Altvorschrift für dieses Produkt mit — unabhängig von der Jahreszahl 2040. Unterabsatz 2 behandelt die fortbestehenden Normen ausdrücklich nur für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 7, des Artikels 6 Absatz 1 und des Artikels 31 Absatz 2 als Leistungsnormen.

  • Artikel Artikel 94 — Positivliste der fortgeltenden Altvorschriften
  • Artikel Artikel 11 — harmonisierte Zone — in Absatz 8 nicht genannt

III. Absatz 9: der Schalter, der noch nicht umgelegt ist

Randnummer 7

Absatz 9 knüpft den Geltungsbeginn der Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsakteure aus den Kapiteln I, II und III an ein einziges Ereignis: den Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 5 Absatz 8 oder nach Artikel 6 Absatz 1 für die betreffende Produktfamilie oder -kategorie. Erst ein Jahr danach greifen die Pflichten, sofern der Rechtsakt keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Absatz 10 verpflichtet die Kommission, binnen eines Jahres nach diesem Geltungsbeginn die entsprechenden Alt-Fundstellen zurückzuziehen.

Randnummer 8

Zu der Verordnung sind bis zum 4. August 2026 genau drei Rechtsakte ergangen.1 Keiner davon ist ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1: zwei stützen sich auf Artikel 5 Absatz 5, einer auf Artikel 37 Absatz 4.2

Randnummer 9

Einschätzung des Betreibers: Die Ein-Jahres-Frist des Absatzes 9 ist damit für keine einzige Produktfamilie angelaufen. Stand August 2026 gelten die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 — Leistungs- und Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung nach neuem Recht, die Pflichtenkataloge von Hersteller, Bevollmächtigtem, Einführer und Händler — für kein Bauprodukt.

Randnummer 10

Der erste Arbeitsplan zur Bauproduktenverordnung bestätigt den Befund aus der Planungsperspektive: Für die Produktfamilien 1 (Betonfertigteile) und 20 (tragende Metallbauprodukte) sind Verbindlicherklärungen für Q4 2025 und Q2 2026 vorgesehen, jeweils mit dem Vermerk, dass die Fundstellenveröffentlichung noch unter der Altverordnung erfolgt; für Zement und hydraulische Bindemittel nennt der Plan Q4 2027, für Dämmstoffe, Flachglas, Bauholz und Bewehrungsstahl 2029.3

IV. Das Gegengewicht: „bis 2040 ändert sich nichts“ ist ebenso falsch

Randnummer 11

Aus dem Befund folgt nicht, dass die Novelle folgenlos bliebe. Vier Wirkungen sind bereits eingetreten oder terminiert: Die Marktüberwachung läuft seit dem 8. Januar 2026 nach den Artikeln 63 bis 70 der neuen Verordnung. Europäische Technische Zulassungsleitlinien sind als Bewertungsgrundlage entfallen. Die Fristen der Absätze 2 und 4 laufen unabhängig von Absatz 9. Und Absatz 5 wirkt vorzeitig, sobald für ein Produkt eine neue harmonisierte technische Spezifikation ergeht.

V. Belegstatus

Randnummer 12

Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.4 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.

Randnummer 13

Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.

  • Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Randnummer 14

Nicht abschließend geklärt ist das Verhältnis zwischen dem Wegfall des Artikels 66 Absatz 3 der Altverordnung und dem Bestandsschutz nach Absatz 4. Ob eine aus einer Zulassungsleitlinie hervorgegangene Fundstelle unter Absatz 4 fällt, hängt davon ab, ob sie im Verzeichnis nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlicht war; eine amtliche Auslegung der Kommission hierzu wurde nicht gefunden.

Randnummer 15

Ob die im Arbeitsplan für Q2 2026 vorgesehene Maßnahme zur Produktfamilie 20 zwischenzeitlich in anderer Form ergangen ist, ließ sich nicht feststellen.

Übergangs- und FristenleisteEine waagerechte Zeitachse mit 6 Marken. Die Abschnitte sind durch ihre Strichart unterschieden und am Abschnitt selbst beschriftet, nicht durch Farbe. Die Marken stehen in gleichem Abstand, nicht im Verhältnis der Zeitspannen; die genauen Daten stehen in der Tabelle unter der Zeichnung.8. Jan. 2026AllgemeinerGeltungsbeginn,Teilaufhebung derangekündigter Rechtsakt1. Okt. 2027Zement undhydraulischeBindemittel imÜbergangsfrist8. Jan. 2030Neubewertung derBewertungsstellenund notifiziertenÜbergangsfrist9. Jan. 2031Gültigkeitsende derAlt-BewertungsdokumenteÜbergangsfrist9. Jan. 2036Ende desInverkehrbringensauf Basis daraufÜbergangsfrist8. Jan. 2040Aufhebung derfortgeltendenAltvorschriften
Die Abschnitte unterscheiden sich durch die Strichart — durchgezogen, gestrichelt, gepunktet — und tragen ihre Bezeichnung am Abschnitt selbst. Es gibt keine Legende.
Übergangs- und Fristenleiste — dieselben Angaben in Tabellenform
DatumEreignisArtFundstelle
Allgemeiner Geltungsbeginn, Teilaufhebung der Altverordnunggeltende FristArtikel 96, Artikel 94
Zement und hydraulische Bindemittel im Arbeitsplanangekündigter RechtsaktCOM(2025) 772 final
Neubewertung der Bewertungsstellen und notifizierten StellenÜbergangsfristArtikel 95 Absatz 2
Gültigkeitsende der Alt-BewertungsdokumenteÜbergangsfristArtikel 95 Absatz 4
Ende des Inverkehrbringens auf Basis darauf gestützter BewertungenÜbergangsfristArtikel 95 Absatz 4
Aufhebung der fortgeltenden AltvorschriftenÜbergangsfristArtikel 94

Verweise

Verweise zu Artikel 95Der gelesene Artikel in der Mitte. Links die Artikel, die auf ihn verweisen, rechts die, auf die er verweist. Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort. Dieselben Angaben stehen unter der Zeichnung als Tabelle.Artikel 95Artikel 11Artikel 94Artikel 96Artikel 5Artikel 6Artikel 94verweist aufwird verwiesen von
Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort; die Pfeilspitze wiederholt sie in der Zeichnung.
Verweise zu Artikel 95 — dieselben Angaben in Tabellenform
RichtungArtikel
wird verwiesen vonArtikel 11
wird verwiesen vonArtikel 94
wird verwiesen vonArtikel 96
verweist aufArtikel 5
verweist aufArtikel 6
verweist aufArtikel 94

Fußnoten

  1. Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13. Februar 2026, Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Brandverhalten, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5; Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23. Februar 2026, Format der Europäischen Technischen Bewertung, gestützt auf Artikel 37 Absatz 4; Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16. März 2026, Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Feuerwiderstand, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5.
  2. Abfrage der Rechtsaktverknüpfungen im Metadatenbestand des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (SPARQL-Endpunkt, Relation „resource_legal_based_on_resource_legal“ zu CELEX 32024R3110), Abfragestand 4. August 2026. Die Abfrage ist reproduzierbar, hängt aber von der Vollständigkeit und Aktualität dieser Verknüpfungsmetadaten ab; eine Gegenprüfung über die Amtsblatt-Volltextsuche wurde nicht durchgeführt.
  3. Mitteilung der Kommission COM(2025) 772 final vom 16. Dezember 2025, erster Arbeitsplan zur Bauproduktenverordnung für den Zeitraum 2026 bis 2029. Kein Rechtsakt; die Terminangaben sind Planungsdaten ohne Bindungswirkung.
  4. Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.

Zitieren

Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.

Zurynski, Oezdogan & Co GmbH (Hrsg.), bauproduktenverordnung.io, Artikel 95 Verordnung (EU) 2024/3110, Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand 15. Juli 2026, Permalink https://bpv-io.baupvo.benotable.de/artikel/artikel-95/

Zur Fassung

Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
Letzte Bearbeitung
Bearbeitung
Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
ABl.
Amtsblatt der Europäischen Union
BauPVO
Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
CELEX
Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
DDG
Digitale-Dienste-Gesetz
DoP
Declaration of Performance, Leistungserklärung
ELI
European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
MStV
Medienstaatsvertrag
Rn.
Randnummer
TAB
Technische Bewertungsstelle

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