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bauproduktenverordnung.io Artikel 93 Schlussbestimmungen

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Kapitel, Abschnitt und Artikel des gesamten Rechtsakts einschließlich der Anhänge.

Artikel 93

Fundstelle
ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
CELEX
32024R3110
Konsolidierte Fassung vom

Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft

Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand

Bearbeitung

I. Regelungsgegenstand

Randnummer 1

Artikel 93 verpflichtet die Kommission zur Evaluierung der Verordnung: spätestens bis zum 9. Januar 2033 und danach mindestens alle sechs Jahre.

Randnummer 2

Der Auftrag umfasst ausdrücklich die Frage, ob die von den Mitgliedstaaten angewandten Sanktionen wirksam sind und ob sie zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen; gegebenenfalls soll die Kommission einen Harmonisierungsvorschlag machen.

II. Der Regelkreis aus Artikel 92, 70 und 93

Randnummer 3

Die Verordnung erzeugt mit Artikel 92 selbst eine Fragmentierungsgefahr, weil sie den Mitgliedstaaten Höhe und Systematik der Sanktionen überlässt. Sie nimmt diese Gefahr an zwei Stellen wieder auf: Artikel 70 Absatz 1 verpflichtet die Marktüberwachungsbehörden, Art und Schwere jeder verhängten Sanktion einzutragen, und Artikel 93 verpflichtet die Kommission, das Ergebnis zu bewerten.

Randnummer 4

Einschätzung des Betreibers: Artikel 92, 70 und 93 bilden damit einen geschlossenen Regelkreis: nationale Freiheit bei der Sanktionierung, europäische Erfassung der Praxis, europäische Bewertung und gegebenenfalls Harmonisierung. Die deutsche Bußgeldpraxis im Bauproduktenrecht wird dadurch erstmals europaweit vergleichbar dokumentiert.

III. Vorschlagsstand

Randnummer 5

Die Mitteilung COM(2026) 100 vom 4. März 2026 („Industrial Accelerator Act“) würde die Verordnung (EU) 2024/3110 ändern. Sie ist Stand August 2026 ein Vorschlag und kein geltendes Recht; sie wird hier genannt, weil sie in Sekundärquellen bereits als Rechtslage behandelt wird.

IV. Belegstatus

Randnummer 6

Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.1 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.

Randnummer 7

Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.

  • Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Randnummer 8

Die amtliche Überschrift dieses Artikels ist in der Belegkette dieser Seite nicht gegengeprüft und wird im Normkopf deshalb nicht geführt. Die Überschrift dieser Seite gibt den Regelungsgegenstand in der Formulierung des Bearbeiters wieder, nicht den Wortlaut des Amtsblatts.

Randnummer 9

Eine Vorgängernorm in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde für diesen Artikel nicht geprüft; der Normkopf weist das als solches aus und behauptet insbesondere nicht, dass keine Entsprechung bestünde.

Randnummer 10

Zu COM(2026) 100 wurde nur der Umstand geprüft, dass es sich um einen Vorschlag handelt. Welche Vorschriften der Verordnung er im Einzelnen berühren würde, ist hier nicht ausgewertet.

Verweise

Verweise zu Artikel 93Der gelesene Artikel in der Mitte. Links die Artikel, die auf ihn verweisen, rechts die, auf die er verweist. Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort. Dieselben Angaben stehen unter der Zeichnung als Tabelle.Artikel 93Artikel 96Artikel 70Artikel 92verweist aufwird verwiesen von
Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort; die Pfeilspitze wiederholt sie in der Zeichnung.
Verweise zu Artikel 93 — dieselben Angaben in Tabellenform
RichtungArtikel
wird verwiesen vonArtikel 96
verweist aufArtikel 70
verweist aufArtikel 92

Fußnoten

  1. Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.

Zitieren

Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.

Zurynski, Oezdogan & Co GmbH (Hrsg.), bauproduktenverordnung.io, Artikel 93 Verordnung (EU) 2024/3110, Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand 21. Juli 2026, Permalink https://bpv-io.baupvo.benotable.de/artikel/artikel-93/

Zur Fassung

Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
Letzte Bearbeitung
Bearbeitung
Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
ABl.
Amtsblatt der Europäischen Union
BauPVO
Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
CELEX
Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
DDG
Digitale-Dienste-Gesetz
DoP
Declaration of Performance, Leistungserklärung
ELI
European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
MStV
Medienstaatsvertrag
Rn.
Randnummer
TAB
Technische Bewertungsstelle

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