Artikel 70
- Fundstelle
- ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
- CELEX
- 32024R3110
- Konsolidierte Fassung vom
Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft
Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand
Bearbeitung
I. Regelungsgegenstand
Artikel 70 Absatz 1 verpflichtet die Marktüberwachungsbehörden, Angaben zu Art und Schwere jeder wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung verhängten Sanktion in das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 einzutragen.
Artikel 70 Absatz 2 verpflichtet die Kommission zu einem Bericht: erstmals bis zum 9. Januar 2030, danach alle vier Jahre bis zum 30. Juni.
II. Bedeutung
Einschätzung des Betreibers: Artikel 70 ist die Datengrundlage, ohne die der Sanktionsauftrag des Artikels 92 unkontrollierbar bliebe. Weil Artikel 92 den Mitgliedstaaten Höhe und Systematik überlässt, ist die Eintragungspflicht das einzige Instrument, mit dem sich Fragmentierung überhaupt feststellen lässt.
Für Deutschland bedeutet das, dass die Bußgeldpraxis im Bauproduktenrecht erstmals europaweit vergleichbar dokumentiert wird — einschließlich der Frage, ob die Länder ihre bauordnungsrechtlichen Tatbestände überhaupt als Umsetzung des Artikels 92 begreifen.
- Artikel Artikel 92 — Sanktionen
- Artikel Artikel 93 — Evaluierung, auch der Sanktionswirksamkeit
- Artikel Artikel 63 — Marktüberwachung nach neuem Recht
Neben Artikel 70 steht Artikel 69 mit der Kostenerstattung. Beide Vorschriften haben in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine Entsprechung, die auf der Positivliste des Artikels 94 stünde.
III. Belegstatus
Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.1 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.
Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.
- Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Die amtliche Überschrift dieses Artikels ist in der Belegkette dieser Seite nicht gegengeprüft und wird im Normkopf deshalb nicht geführt. Die Überschrift dieser Seite gibt den Regelungsgegenstand in der Formulierung des Bearbeiters wieder, nicht den Wortlaut des Amtsblatts.
Verweise
| Richtung | Artikel |
|---|---|
| wird verwiesen von | Artikel 92 |
| wird verwiesen von | Artikel 63 |
| verweist auf | Artikel 92 |
| verweist auf | Artikel 93 |
Fußnoten
- Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.
Zitieren
Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.
Zur Fassung
- Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
- Letzte Bearbeitung
- Bearbeitung
- Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
- ABl.
- Amtsblatt der Europäischen Union
- BauPVO
- Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
- CELEX
- Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
- DDG
- Digitale-Dienste-Gesetz
- DoP
- Declaration of Performance, Leistungserklärung
- ELI
- European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
- MStV
- Medienstaatsvertrag
- Rn.
- Randnummer
- TAB
- Technische Bewertungsstelle
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