Artikel 5
- Fundstelle
- ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
- CELEX
- 32024R3110
- Konsolidierte Fassung vom
Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft
Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand
Bearbeitung
I. Regelungsgegenstand
Artikel 5 enthält zwei Ermächtigungen, die auseinandergehalten werden müssen. Absatz 5 Unterabsatz 3 ermächtigt die Kommission, Leistungsklassen zu wesentlichen Merkmalen durch delegierten Rechtsakt festzulegen. Absatz 8 ermächtigt sie, eine harmonisierte Norm durch Durchführungsrechtsakt verbindlich zu machen.
Die Absätze 1 bis 7 gehören zum Vorabgeltungskatalog des Artikels 96 Unterabsatz 2 und gelten bereits seit dem 7. Januar 2025. Absatz 8 gehört nicht dazu.
- Artikel Artikel 96 — Vorabgeltungskatalog
- Artikel Artikel 6 — Durchführungsrechtsakt anstelle einer Norm
II. Was auf Absatz 5 bereits ergangen ist
Auf Artikel 5 Absatz 5 gestützt sind zwei delegierte Rechtsakte: die Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13. Februar 2026 zu Leistungsklassen für das wesentliche Merkmal Brandverhalten und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16. März 2026 zu Leistungsklassen für das wesentliche Merkmal Feuerwiderstand.1
Diese Rechtsakte binden auch die Mitgliedstaaten: Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d verpflichtet sie auf die nach Artikel 5 Absatz 5 festgelegten Schwellenwerte, Buchstabe e verbietet die Anknüpfung an andere Klassen, Unterklassen oder Zusatzklassen als die nach Artikel 5 festgelegten.
- Artikel Artikel 11 — harmonisierte Zone und nationale Maßnahmen
III. Was auf Absatz 8 nicht ergangen ist
Ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 ist bis zum 4. August 2026 nicht ergangen.2 Das ist der praktisch folgenreichste Befund zur gesamten Verordnung: Artikel 95 Absatz 9 knüpft den Geltungsbeginn der Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsakteure aus den Kapiteln I bis III an genau diesen Rechtsakt — oder an einen nach Artikel 6 Absatz 1 — und lässt sie erst ein Jahr danach greifen.
Einschätzung des Betreibers: Artikel 5 ist damit in Kraft, aber im Kern seines Zwecks noch nicht angewandt worden. Er wirkt gegenwärtig ausschließlich über die Klassen und Schwellenwerte des Absatzes 5; die Verbindlicherklärung harmonisierter Normen nach Absatz 8 steht aus.
- Artikel Artikel 95 — Absatz 9 als Auslöser der Kernpflichten
- Vertiefung Art. 94 und 95 BauPVO, kommentiert — Warum der Stichtag 8. Januar 2026 nicht der Pflichtenbeginn ist
Der erste Arbeitsplan zur Bauproduktenverordnung nennt Verbindlicherklärungen für die Produktfamilien 1 und 20 für Q4 2025 und Q2 2026, für Zement und hydraulische Bindemittel Q4 2027, für Dämmstoffe, Flachglas, Bauholz und Bewehrungsstahl 2029; für eine Reihe weiterer Familien fehlt jeder Termin.3
IV. Belegstatus
Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.4 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.
Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.
- Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Die amtliche Überschrift dieses Artikels ist in der Belegkette dieser Seite nicht gegengeprüft und wird im Normkopf deshalb nicht geführt. Die Überschrift dieser Seite gibt den Regelungsgegenstand in der Formulierung des Bearbeiters wieder, nicht den Wortlaut des Amtsblatts.
Verweise
| Richtung | Artikel |
|---|---|
| wird verwiesen von | Artikel 11 |
| wird verwiesen von | Artikel 95 |
| wird verwiesen von | Artikel 96 |
| verweist auf | Artikel 6 |
| verweist auf | Artikel 11 |
| verweist auf | Artikel 95 |
Fußnoten
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13. Februar 2026, Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Brandverhalten, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5; Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23. Februar 2026, Format der Europäischen Technischen Bewertung, gestützt auf Artikel 37 Absatz 4; Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16. März 2026, Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Feuerwiderstand, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5.
- Abfrage der Rechtsaktverknüpfungen im Metadatenbestand des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (SPARQL-Endpunkt, Relation „resource_legal_based_on_resource_legal“ zu CELEX 32024R3110), Abfragestand 4. August 2026. Die Abfrage ist reproduzierbar, hängt aber von der Vollständigkeit und Aktualität dieser Verknüpfungsmetadaten ab; eine Gegenprüfung über die Amtsblatt-Volltextsuche wurde nicht durchgeführt.
- Mitteilung der Kommission COM(2025) 772 final vom 16. Dezember 2025, erster Arbeitsplan zur Bauproduktenverordnung für den Zeitraum 2026 bis 2029. Kein Rechtsakt; die Terminangaben sind Planungsdaten ohne Bindungswirkung.
- Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.
Zitieren
Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.
Zur Fassung
- Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
- Letzte Bearbeitung
- Bearbeitung
- Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
- ABl.
- Amtsblatt der Europäischen Union
- BauPVO
- Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
- CELEX
- Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
- DDG
- Digitale-Dienste-Gesetz
- DoP
- Declaration of Performance, Leistungserklärung
- ELI
- European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
- MStV
- Medienstaatsvertrag
- Rn.
- Randnummer
- TAB
- Technische Bewertungsstelle
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