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bauproduktenverordnung.io Artikel 37 Technische Bewertung

Inhaltsübersicht

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Kapitel, Abschnitt und Artikel des gesamten Rechtsakts einschließlich der Anhänge.

Artikel 37

Fundstelle
ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
CELEX
32024R3110
Konsolidierte Fassung vom

Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft

Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand

Bearbeitung

I. Regelungsgegenstand

Randnummer 1

Artikel 37 regelt die Europäische Technische Bewertung. Absatz 4 ermächtigt die Kommission, deren Format durch Durchführungsrechtsakt festzulegen; er gehört zum Vorabgeltungskatalog des Artikels 96 Unterabsatz 2 und gilt bereits seit dem 7. Januar 2025.

II. Der ergangene Rechtsakt und was er nicht auslöst

Randnummer 2

Auf Artikel 37 Absatz 4 gestützt ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23. Februar 2026 über das Format der Europäischen Technischen Bewertung.1 Sie ist der einzige der drei bislang zu dieser Verordnung ergangenen Rechtsakte, der ein Durchführungsrechtsakt ist.

Randnummer 3

Einschätzung des Betreibers: Genau deshalb ist sie eine Fehlerquelle. Sie ist kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1 und löst die Ein-Jahres-Frist des Artikels 95 Absatz 9 nicht aus. Wer aus dem Vorliegen „eines Durchführungsrechtsakts zur Bauproduktenverordnung“ auf den Beginn der Kernpflichten schließt, verwechselt die Ermächtigungsgrundlagen.

III. Bestandsschutz für Bewertungen aus altem Recht

Randnummer 4

Artikel 95 Absatz 4 hält die bis zum 8. Januar 2026 nach Artikel 22 der Altverordnung gelisteten Europäischen Bewertungsdokumente bis zum 9. Januar 2031 gültig; darauf gestützte Bewertungen tragen ein Inverkehrbringen längstens bis zum 9. Januar 2036. Artikel 95 Absatz 6 behandelt Bewertungen nach nicht gelisteten Dokumenten als Anträge nach neuem Recht; die verwaltungstechnische Überleitung ist für den Hersteller kostenfrei.

Randnummer 5

Der harte Schnitt zum 8. Januar 2026 liegt an anderer Stelle: Artikel 66 Absatz 3 der Altverordnung — die Grundlage, Zulassungsleitlinien als Bewertungsdokumente zu verwenden — steht nicht auf der Positivliste des Artikels 94 und ist aufgehoben.

IV. Belegstatus

Randnummer 6

Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.2 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.

Randnummer 7

Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.

  • Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Randnummer 8

Die amtliche Überschrift dieses Artikels ist in der Belegkette dieser Seite nicht gegengeprüft und wird im Normkopf deshalb nicht geführt. Die Überschrift dieser Seite gibt den Regelungsgegenstand in der Formulierung des Bearbeiters wieder, nicht den Wortlaut des Amtsblatts.

Randnummer 9

Eine Vorgängernorm in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde für diesen Artikel nicht geprüft; der Normkopf weist das als solches aus und behauptet insbesondere nicht, dass keine Entsprechung bestünde.

Randnummer 10

Der Inhalt der Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 ist hier nicht ausgewertet; belegt sind Datum, Gegenstand und Ermächtigungsgrundlage. Ungeprüft blieb, ob eine aus einer Zulassungsleitlinie hervorgegangene Fundstelle im Einzelfall dem Bestandsschutz des Artikels 95 Absatz 4 unterfällt.

Verweise

Verweise zu Artikel 37Der gelesene Artikel in der Mitte. Links die Artikel, die auf ihn verweisen, rechts die, auf die er verweist. Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort. Dieselben Angaben stehen unter der Zeichnung als Tabelle.Artikel 37Artikel 96Artikel 95Artikel 94Artikel 95verweist aufwird verwiesen von
Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort; die Pfeilspitze wiederholt sie in der Zeichnung.
Verweise zu Artikel 37 — dieselben Angaben in Tabellenform
RichtungArtikel
wird verwiesen vonArtikel 96
wird verwiesen vonArtikel 95
verweist aufArtikel 94
verweist aufArtikel 95

Fußnoten

  1. Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13. Februar 2026, Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Brandverhalten, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5; Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23. Februar 2026, Format der Europäischen Technischen Bewertung, gestützt auf Artikel 37 Absatz 4; Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16. März 2026, Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Feuerwiderstand, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5.
  2. Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.

Zitieren

Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.

Zurynski, Oezdogan & Co GmbH (Hrsg.), bauproduktenverordnung.io, Artikel 37 Verordnung (EU) 2024/3110, Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand 31. Juli 2026, Permalink https://bpv-io.baupvo.benotable.de/artikel/artikel-37/

Zur Fassung

Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
Letzte Bearbeitung
Bearbeitung
Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
ABl.
Amtsblatt der Europäischen Union
BauPVO
Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
CELEX
Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
DDG
Digitale-Dienste-Gesetz
DoP
Declaration of Performance, Leistungserklärung
ELI
European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
MStV
Medienstaatsvertrag
Rn.
Randnummer
TAB
Technische Bewertungsstelle

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