Artikel 37
- Fundstelle
- ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
- CELEX
- 32024R3110
- Konsolidierte Fassung vom
Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft
Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand
Bearbeitung
I. Regelungsgegenstand
Artikel 37 regelt die Europäische Technische Bewertung. Absatz 4 ermächtigt die Kommission, deren Format durch Durchführungsrechtsakt festzulegen; er gehört zum Vorabgeltungskatalog des Artikels 96 Unterabsatz 2 und gilt bereits seit dem 7. Januar 2025.
II. Der ergangene Rechtsakt und was er nicht auslöst
Auf Artikel 37 Absatz 4 gestützt ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23. Februar 2026 über das Format der Europäischen Technischen Bewertung.1 Sie ist der einzige der drei bislang zu dieser Verordnung ergangenen Rechtsakte, der ein Durchführungsrechtsakt ist.
Einschätzung des Betreibers: Genau deshalb ist sie eine Fehlerquelle. Sie ist kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1 und löst die Ein-Jahres-Frist des Artikels 95 Absatz 9 nicht aus. Wer aus dem Vorliegen „eines Durchführungsrechtsakts zur Bauproduktenverordnung“ auf den Beginn der Kernpflichten schließt, verwechselt die Ermächtigungsgrundlagen.
- Artikel Artikel 95 — Absatz 9 nennt nur zwei Ermächtigungen
- Artikel Artikel 5 — Absatz 8
- Artikel Artikel 6 — Absatz 1
III. Bestandsschutz für Bewertungen aus altem Recht
Artikel 95 Absatz 4 hält die bis zum 8. Januar 2026 nach Artikel 22 der Altverordnung gelisteten Europäischen Bewertungsdokumente bis zum 9. Januar 2031 gültig; darauf gestützte Bewertungen tragen ein Inverkehrbringen längstens bis zum 9. Januar 2036. Artikel 95 Absatz 6 behandelt Bewertungen nach nicht gelisteten Dokumenten als Anträge nach neuem Recht; die verwaltungstechnische Überleitung ist für den Hersteller kostenfrei.
Der harte Schnitt zum 8. Januar 2026 liegt an anderer Stelle: Artikel 66 Absatz 3 der Altverordnung — die Grundlage, Zulassungsleitlinien als Bewertungsdokumente zu verwenden — steht nicht auf der Positivliste des Artikels 94 und ist aufgehoben.
- Artikel Artikel 94 — Positivliste und was nicht darauf steht
- Artikel Artikel 95 — Absätze 4, 6 und 7
IV. Belegstatus
Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.2 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.
Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.
- Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Die amtliche Überschrift dieses Artikels ist in der Belegkette dieser Seite nicht gegengeprüft und wird im Normkopf deshalb nicht geführt. Die Überschrift dieser Seite gibt den Regelungsgegenstand in der Formulierung des Bearbeiters wieder, nicht den Wortlaut des Amtsblatts.
Eine Vorgängernorm in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde für diesen Artikel nicht geprüft; der Normkopf weist das als solches aus und behauptet insbesondere nicht, dass keine Entsprechung bestünde.
Der Inhalt der Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 ist hier nicht ausgewertet; belegt sind Datum, Gegenstand und Ermächtigungsgrundlage. Ungeprüft blieb, ob eine aus einer Zulassungsleitlinie hervorgegangene Fundstelle im Einzelfall dem Bestandsschutz des Artikels 95 Absatz 4 unterfällt.
Verweise
| Richtung | Artikel |
|---|---|
| wird verwiesen von | Artikel 96 |
| wird verwiesen von | Artikel 95 |
| verweist auf | Artikel 94 |
| verweist auf | Artikel 95 |
Fußnoten
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13. Februar 2026, Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Brandverhalten, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5; Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23. Februar 2026, Format der Europäischen Technischen Bewertung, gestützt auf Artikel 37 Absatz 4; Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16. März 2026, Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Feuerwiderstand, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5.
- Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.
Zitieren
Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.
Zur Fassung
- Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
- Letzte Bearbeitung
- Bearbeitung
- Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
- ABl.
- Amtsblatt der Europäischen Union
- BauPVO
- Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
- CELEX
- Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
- DDG
- Digitale-Dienste-Gesetz
- DoP
- Declaration of Performance, Leistungserklärung
- ELI
- European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
- MStV
- Medienstaatsvertrag
- Rn.
- Randnummer
- TAB
- Technische Bewertungsstelle
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