Artikel 12
- Fundstelle
- ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
- CELEX
- 32024R3110
- Konsolidierte Fassung vom
Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft
Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand
Bearbeitung
I. Regelungsgegenstand
Artikel 12 Absatz 2 regelt das Verhältnis dieser Verordnung zu anderen Unionsrechtsakten, insbesondere zur Ökodesign-Verordnung. Es handelt sich um eine Vorrang- und Arbeitsteilungsregel, nicht um eine Bereichsausnahme.
Beide gängigen Kurzformeln sind unzutreffend. Bauprodukte sind nicht aus dem Anwendungsbereich der Ökodesign-Verordnung ausgenommen: deren Erwägungsgrund 50 stellt in der englischen Sprachfassung ausdrücklich fest, sie remain under the scope
. Ebenso wenig gilt die Ökodesign-Verordnung unbesehen neben dieser Verordnung.
II. Wo die Ökodesign-Verordnung vorgeht
Vorrang hat die Ökodesign-Verordnung bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, die in einem Ökodesign-Arbeitsprogramm geführt werden — Heizgeräte, Wärmepumpen, Lüftungsanlagen und Photovoltaik mit Ausnahme gebäudeintegrierter Paneele — sowie bei Zwischenprodukten.
Von den Zwischenprodukten ist Zement ausgenommen. Für Zement enthält Artikel 18 Absatz 6 der Ökodesign-Verordnung einen Rückfallmechanismus: Fehlen unter dieser Verordnung angemessene Anforderungen an den CO2-Fußabdruck, erlässt die Kommission Ökodesign-Anforderungen — frühestens zum 31. Dezember 2028, spätestens zum 1. Januar 2030.
Einschätzung des Betreibers: Der Rückfallmechanismus ist eine Frist gegen den Bauproduktengesetzgeber, nicht gegen den Zementhersteller. Er wird ausgelöst, wenn unter der Bauproduktenverordnung nichts geschieht — und der erste Arbeitsplan sieht Zement und hydraulische Bindemittel erst für Q4 2027 vor.1
- Artikel Artikel 5 — Verbindlicherklärung harmonisierter Normen
- Artikel Artikel 95 — warum bis dahin nichts gilt
III. Belegstatus
Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.2 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.
Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.
- Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Die amtliche Überschrift dieses Artikels ist in der Belegkette dieser Seite nicht gegengeprüft und wird im Normkopf deshalb nicht geführt. Die Überschrift dieser Seite gibt den Regelungsgegenstand in der Formulierung des Bearbeiters wieder, nicht den Wortlaut des Amtsblatts.
Eine Vorgängernorm in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde für diesen Artikel nicht geprüft; der Normkopf weist das als solches aus und behauptet insbesondere nicht, dass keine Entsprechung bestünde.
Verweise
| Richtung | Artikel |
|---|---|
| verweist auf | Artikel 5 |
| verweist auf | Artikel 95 |
Fußnoten
- Mitteilung der Kommission COM(2025) 772 final vom 16. Dezember 2025, erster Arbeitsplan zur Bauproduktenverordnung für den Zeitraum 2026 bis 2029. Kein Rechtsakt; die Terminangaben sind Planungsdaten ohne Bindungswirkung.
- Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.
Zitieren
Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.
Zur Fassung
- Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
- Letzte Bearbeitung
- Bearbeitung
- Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
- ABl.
- Amtsblatt der Europäischen Union
- BauPVO
- Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
- CELEX
- Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
- DDG
- Digitale-Dienste-Gesetz
- DoP
- Declaration of Performance, Leistungserklärung
- ELI
- European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
- MStV
- Medienstaatsvertrag
- Rn.
- Randnummer
- TAB
- Technische Bewertungsstelle
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