Artikel 75
- Fundstelle
- ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
- CELEX
- 32024R3110
- Konsolidierte Fassung vom
Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft
Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand
Bearbeitung
I. Regelungsgegenstand
Artikel 75 Absatz 1 ermächtigt die Kommission, die Anforderungen an den digitalen Produktpass für Bauprodukte durch delegierten Rechtsakt festzulegen.
II. Der Rechtsakt, den es nicht gibt
Die Kommission hat den Normungsprozess für Datenträger und Interoperabilität bislang lediglich eingeleitet.
Einschätzung des Betreibers: Jede Angabe, der digitale Produktpass gelte „ab 2027“, ist damit Spekulation und keine Rechtslage. Wer eine Umstellungsplanung darauf stützt, plant gegen einen Termin, den niemand gesetzt hat. Die Aussage lässt sich umkehren: Ein belastbares Startdatum wird es frühestens geben, wenn der delegierte Rechtsakt vorliegt — und dann gilt zusätzlich die Frist des Artikels 80 Absatz 1.
- Artikel Artikel 80 — die Frist, die noch nicht läuft
III. Belegstatus
Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.3 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.
Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.
- Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Die amtliche Überschrift dieses Artikels ist in der Belegkette dieser Seite nicht gegengeprüft und wird im Normkopf deshalb nicht geführt. Die Überschrift dieser Seite gibt den Regelungsgegenstand in der Formulierung des Bearbeiters wieder, nicht den Wortlaut des Amtsblatts.
Eine Vorgängernorm in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde für diesen Artikel nicht geprüft; der Normkopf weist das als solches aus und behauptet insbesondere nicht, dass keine Entsprechung bestünde.
Verweise
| Richtung | Artikel |
|---|---|
| wird verwiesen von | Artikel 80 |
| verweist auf | Artikel 80 |
Fußnoten
- Abfrage der Rechtsaktverknüpfungen im Metadatenbestand des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (SPARQL-Endpunkt, Relation „resource_legal_based_on_resource_legal“ zu CELEX 32024R3110), Abfragestand 4. August 2026. Die Abfrage ist reproduzierbar, hängt aber von der Vollständigkeit und Aktualität dieser Verknüpfungsmetadaten ab; eine Gegenprüfung über die Amtsblatt-Volltextsuche wurde nicht durchgeführt.
- Mitteilung der Kommission COM(2025) 772 final vom 16. Dezember 2025, erster Arbeitsplan zur Bauproduktenverordnung für den Zeitraum 2026 bis 2029. Kein Rechtsakt; die Terminangaben sind Planungsdaten ohne Bindungswirkung.
- Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.
Zitieren
Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.
Zur Fassung
- Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
- Letzte Bearbeitung
- Bearbeitung
- Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
- ABl.
- Amtsblatt der Europäischen Union
- BauPVO
- Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
- CELEX
- Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
- DDG
- Digitale-Dienste-Gesetz
- DoP
- Declaration of Performance, Leistungserklärung
- ELI
- European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
- MStV
- Medienstaatsvertrag
- Rn.
- Randnummer
- TAB
- Technische Bewertungsstelle
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