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bauproduktenverordnung.io Artikel 80 Digitaler Produktpass

Inhaltsübersicht

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Kapitel, Abschnitt und Artikel des gesamten Rechtsakts einschließlich der Anhänge.

Artikel 80

Fundstelle
ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
CELEX
32024R3110
Konsolidierte Fassung vom

Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft

Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand

Bearbeitung

I. Regelungsgegenstand

Randnummer 1

Artikel 80 Absatz 1 setzt eine Frist von 18 Monaten. Sie knüpft an den delegierten Rechtsakt nach Artikel 75 Absatz 1 an.

Randnummer 2

Weil dieser Rechtsakt nicht existiert, hat die Frist nicht zu laufen begonnen.1

Randnummer 3

Einschätzung des Betreibers: Diese Bearbeitung besteht bewusst aus zwei Sätzen und einem Belegstatus. Zu Artikel 80 ist über den Fristbeginn hinaus derzeit nichts belegt, was eine längere Kommentierung tragen würde. Ein Text, der das verdeckte, wäre der eigentliche Fehler — die Vorschrift steht hier, damit ihre Fundstelle zitierfähig ist und damit sichtbar wird, dass sie ins Leere läuft.

  • Artikel Artikel 75 — Ermächtigung für den digitalen Produktpass

II. Belegstatus

Randnummer 4

Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.2 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.

Randnummer 5

Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.

  • Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Randnummer 6

Die amtliche Überschrift dieses Artikels ist in der Belegkette dieser Seite nicht gegengeprüft und wird im Normkopf deshalb nicht geführt. Die Überschrift dieser Seite gibt den Regelungsgegenstand in der Formulierung des Bearbeiters wieder, nicht den Wortlaut des Amtsblatts.

Randnummer 7

Eine Vorgängernorm in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde für diesen Artikel nicht geprüft; der Normkopf weist das als solches aus und behauptet insbesondere nicht, dass keine Entsprechung bestünde.

Randnummer 8

Belegt ist allein, dass die Frist des Absatzes 1 achtzehn Monate beträgt und noch nicht begonnen hat. Der Regelungsgegenstand des Artikels 80 im Übrigen und die weiteren Absätze sind für diese Bearbeitung nicht ausgewertet; die Überschrift dieser Seite ist deshalb bewusst eng gefasst.

Verweise

Verweise zu Artikel 80Der gelesene Artikel in der Mitte. Links die Artikel, die auf ihn verweisen, rechts die, auf die er verweist. Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort. Dieselben Angaben stehen unter der Zeichnung als Tabelle.Artikel 80Artikel 75Artikel 75verweist aufwird verwiesen von
Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort; die Pfeilspitze wiederholt sie in der Zeichnung.
Verweise zu Artikel 80 — dieselben Angaben in Tabellenform
RichtungArtikel
wird verwiesen vonArtikel 75
verweist aufArtikel 75

Fußnoten

  1. Abfrage der Rechtsaktverknüpfungen im Metadatenbestand des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (SPARQL-Endpunkt, Relation „resource_legal_based_on_resource_legal“ zu CELEX 32024R3110), Abfragestand 4. August 2026. Die Abfrage ist reproduzierbar, hängt aber von der Vollständigkeit und Aktualität dieser Verknüpfungsmetadaten ab; eine Gegenprüfung über die Amtsblatt-Volltextsuche wurde nicht durchgeführt.
  2. Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.

Zitieren

Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.

Zurynski, Oezdogan & Co GmbH (Hrsg.), bauproduktenverordnung.io, Artikel 80 Verordnung (EU) 2024/3110, Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand 4. August 2026, Permalink https://bpv-io.baupvo.benotable.de/artikel/artikel-80/

Zur Fassung

Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
Letzte Bearbeitung
Bearbeitung
Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
ABl.
Amtsblatt der Europäischen Union
BauPVO
Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
CELEX
Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
DDG
Digitale-Dienste-Gesetz
DoP
Declaration of Performance, Leistungserklärung
ELI
European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
MStV
Medienstaatsvertrag
Rn.
Randnummer
TAB
Technische Bewertungsstelle

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Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

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