Art. 94 und 95 BauPVO: Aufhebung und Übergangsregelungen, kommentiert
In Mandanteninformationen, Verbandsrundschreiben und Fachbeiträgen zur Verordnung (EU) 2024/3110 kursiert ein Zitierfehler, der sich hartnäckig fortpflanzt: Die Übergangsregelungen der neuen Bauproduktenverordnung werden dort wiederholt „Artikel 92“ zugeordnet. Das ist falsch. Artikel 92 ist der Sanktionsartikel. Die Ausnahmen und Übergangsbestimmungen stehen in Artikel 95, die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in Artikel 94, Inkrafttreten und Geltungsbeginn in Artikel 96.
Der Fehler ist nicht bloß redaktionell. Art. 95 enthält zehn Absätze mit voneinander unabhängigen Anknüpfungspunkten, darunter denjenigen, der über den Geltungsbeginn sämtlicher materieller Herstellerpflichten entscheidet. Wer die Norm nicht findet, prüft ihn nicht. Der folgende Beitrag arbeitet die Schlussbestimmungen artikelgenau durch.
Die Schlussbestimmungen im Überblick
| Artikel | Gegenstand | Zeitliche Einordnung |
|---|---|---|
| Art. 92 | Sanktionen (Regelungsauftrag an die Mitgliedstaaten) | gilt erst ab 8.1.2027 |
| Art. 93 | Evaluierung durch die Kommission | erstmals bis 9.1.2033 |
| Art. 94 | Aufhebung der VO (EU) Nr. 305/2011 | gestuft: 8.1.2026 / 8.1.2040 |
| Art. 95 | Ausnahmen und Übergangsbestimmungen | seit 8.1.2026 |
| Art. 96 | Inkrafttreten und Geltungsbeginn | Inkrafttreten 7.1.2025 |
Art. 96 UAbs. 2 kennt dabei Ausnahmen in beide Richtungen: Ein Katalog von Vorschriften — unter anderem Art. 1 bis 4, Art. 5 Abs. 1 bis 7, Art. 9, Art. 10, Art. 37 Abs. 4, Art. 63, Art. 89 und Art. 90 nebst mehreren Anhängen — gilt bereits seit dem 7. Januar 2025; Art. 92 gilt umgekehrt erst ab dem 8. Januar 2027.
Artikel 94: eine Aufhebung mit abschließender Positivliste
Art. 94 UAbs. 1 hebt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 mit Wirkung vom 8. Januar 2026 auf — ausgenommen einen namentlich aufgezählten Bestand, der erst mit Wirkung vom 8. Januar 2040 aufgehoben wird. Diese Positivliste umfasst Art. 2, Art. 4 bis 9, Art. 11 bis 18, Art. 27 und 28, Art. 36 bis 40, Art. 47 bis 49, Art. 52 und 53, Art. 55 sowie Art. 60 bis 64 der Altverordnung nebst deren Anhängen III und V. Art. 94 UAbs. 2 ordnet an, dass Verweise auf die aufgehobene Verordnung als Verweise auf die neue gelten und nach der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen sind.
Die Liste ist abschließend. Was nicht darauf steht, ist seit dem 8. Januar 2026 aufgehoben. Das betrifft insbesondere:
- Art. 56 bis 59 der Altverordnung — das gesamte Kapitel VIII zu Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren, einschließlich Art. 59 („Formale Nichtkonformität“);
- Art. 65 bis 68 der Altverordnung — darunter Art. 66 mit den Übergangsbestimmungen von 2011;
- Art. 3, Art. 10, Art. 19 bis 26, Art. 29 bis 35, Art. 41 bis 46, Art. 50, 51 und 54.
Folge 1: Marktüberwachung läuft bereits nach neuem Recht
Weil Art. 56 bis 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht auf der Positivliste stehen, sind sie seit dem 8. Januar 2026 aufgehoben. Die Marktüberwachung richtet sich damit schon heute nach Art. 63 bis 70 der Verordnung (EU) 2024/3110 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 — auch für Produkte, die materiell weiterhin nach altem Recht bewertet und CE-gekennzeichnet werden. Es gibt insoweit keinen Gleichlauf zwischen Produktrecht und Überwachungsrecht.
Die eigenständige Kategorie der „formalen Nichtkonformität“ ist ersatzlos entfallen und im einheitlichen Verfahren des Art. 65 („Verfahren zur Behandlung von Nichtkonformität“) aufgegangen; Erwägungsgrund 84 begründet das damit, dass die Mitgliedstaaten in allen Fällen vermuteter Nichtkonformität oder eines Risikos handeln können sollen. Die Sachverhalte des alten Art. 59 Abs. 1 — fehlerhaft angebrachte CE-Kennzeichnung, fehlende Leistungserklärung, unvollständige technische Dokumentation — sind damit nicht folgenlos, werden aber nicht mehr gesondert behandelt.
Folge 2: ETAG sind als Bewertungsgrundlage entfallen
Art. 66 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlaubte, Leitlinien für die europäische technische Zulassung (ETAG), die vor dem 1. Juli 2013 nach Art. 11 der Richtlinie 89/106/EWG veröffentlicht worden waren, als Europäische Bewertungsdokumente zu verwenden. Art. 66 steht nicht auf der Positivliste des Art. 94. Diese Rechtsgrundlage ist zum 8. Januar 2026 entfallen.
Das ist der harte Schnitt, den dieses Datum tatsächlich bewirkt hat — und er wird in der Stichtagsdiskussion regelmäßig übersehen, während dort weitreichendere Wirkungen behauptet werden, die es nicht gibt.
Artikel 95: zehn Absätze, zehn Anknüpfungspunkte
| Absatz | Regelungsgehalt | Frist |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Produktinfostellen für das Bauwesen gelten als auch nach neuem Recht benannt | — |
| Abs. 2 | TAB und notifizierte Stellen gelten als benannt bzw. notifiziert; Neubewertung im regulären Zyklus, Einwendungsverfahren nach Art. 51 Abs. 5 | spätestens 8.1.2030 |
| Abs. 3 | Am 8.1.2026 in Kraft befindliche harmonisierte Normen aus dem Verzeichnis nach Art. 17 Abs. 5 der Altverordnung bleiben unter der Altverordnung gültig, bis die Kommission sie zurückzieht | offen |
| Abs. 4 | Bis 8.1.2026 nach Art. 22 der Altverordnung gelistete EAD bleiben gültig; darauf gestützte ETA tragen danach kein Inverkehrbringen mehr | 9.1.2031 bzw. 9.1.2036 |
| Abs. 5 | Deckt eine neue harmonisierte technische Spezifikation dasselbe Produkt und denselben Verwendungszweck ab wie ein gelistetes EAD, ist dieses nicht mehr zu verwenden | ereignisabhängig |
| Abs. 6 | ETA nach nicht gelisteten EAD gelten als ETA-Anträge nach neuem Recht; die verwaltungstechnische Überleitung ist für den Hersteller kostenfrei | — |
| Abs. 7 | Bescheinigungen, Prüfberichte und ETA aus altem Recht sind als technische Grundlage weiterverwendbar, wenn Produkttyp, Anforderungen und Bewertungsmethoden passen; Anerkennung nach Art. 62 entsprechend | — |
| Abs. 8 | Die nach Art. 94 fortgeltenden Altvorschriften gelten nur für Produkte nach Abs. 3 oder Abs. 4; die fortbestehenden hEN gelten für Art. 5 Abs. 7, Art. 6 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 als Leistungsnormen | — |
| Abs. 9 | Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsakteure aus den Kapiteln I, II und III gelten je Produktfamilie oder -kategorie erst ein Jahr nach Erlass des einschlägigen Durchführungsrechtsakts nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 | ereignisabhängig |
| Abs. 10 | Binnen eines Jahres nach diesem Geltungsbeginn zieht die Kommission die entsprechenden Alt-Fundstellen aus dem Amtsblatt zurück | ereignisabhängig |
Bemerkenswert ist die Konstruktion des Abs. 8 UAbs. 1: Der fortgeltende Altbestand des Art. 94 hat keinen eigenständigen Anwendungsbereich, sondern lebt ausschließlich von den Ankern des Abs. 3 (fortbestehende hEN) und des Abs. 4 (fortbestehende EAD). Fällt der Anker, fällt die Altvorschrift für dieses Produkt mit — unabhängig von der Jahreszahl 2040.
Der Schalter, der noch nicht umgelegt ist
Art. 95 Abs. 9 knüpft den Geltungsbeginn der Kernpflichten — Leistungs- und Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung nach neuem Recht, die Pflichtenkataloge von Hersteller, Bevollmächtigtem, Einführer und Händler — an ein einziges Ereignis: den Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Art. 5 Abs. 8 (Verbindlicherklärung einer harmonisierten Norm) oder nach Art. 6 Abs. 1 (Durchführungsrechtsakt anstelle einer Norm) für die betreffende Produktfamilie oder -kategorie. Erst ein Jahr danach greifen die Pflichten, sofern der Rechtsakt keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Wirtschaftsakteure können die neuen Spezifikationen freiwillig ab deren Inkrafttreten anwenden, indem sie das Verfahren zur Leistungs- und Konformitätserklärung durchlaufen.
Zu prüfen ist daher, welche Folgerechtsakte zu 2024/3110 bislang ergangen sind. Eine Abfrage der Rechtsaktverknüpfungen im Metadatenbestand des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (SPARQL-Endpunkt, Auswertung der Relation „basiert auf“ zu CELEX 32024R3110, Abfragestand 4. August 2026) liefert genau drei verbindliche Rechtsakte:
| Rechtsakt | Datum | Gegenstand | Ermächtigung |
|---|---|---|---|
| Delegierte VO (EU) 2026/331 | 13.02.2026 | Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Brandverhalten | Art. 5 Abs. 5 |
| Durchführungs-VO (EU) 2026/387 | 23.02.2026 | Format der Europäischen Technischen Bewertung | Art. 37 Abs. 4 |
| Delegierte VO (EU) 2026/557 | 16.03.2026 | Leistungsklassen zum wesentlichen Merkmal Feuerwiderstand | Art. 5 Abs. 5 |
Hinzu tritt die Mitteilung der Kommission COM(2025) 772 final vom 16. Dezember 2025 — der erste Arbeitsplan zur Bauproduktenverordnung für den Zeitraum 2026 bis 2029 — die kein Rechtsakt ist.
Keiner der drei Rechtsakte ist ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1. Die Ein-Jahres-Frist des Art. 95 Abs. 9 ist damit für keine einzige Produktfamilie angelaufen. Stand August 2026 gelten die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 für kein Bauprodukt.
Der Arbeitsplan bestätigt den Befund aus der Planungsperspektive: Für die Produktfamilien 1 (Betonfertigteile) und 20 (tragende Metallbauprodukte) sind Verbindlicherklärungen für Q4 2025 und Q2 2026 vorgesehen, jeweils mit dem Vermerk, dass die Fundstellenveröffentlichung noch unter der Altverordnung erfolgt. Für Zement und hydraulische Bindemittel nennt der Plan Q4 2027, für Dämmstoffe, Flachglas, Bauholz und Bewehrungsstahl 2029; für eine Reihe weiterer Familien fehlt jeder Termin.
Das Gegengewicht: „bis 2040 passiert nichts“ ist ebenso falsch
Aus dem Befund folgt nicht, dass die Novelle bis 2040 folgenlos bliebe. Vier Wirkungen sind bereits eingetreten oder terminiert:
- Die Marktüberwachung läuft seit dem 8. Januar 2026 nach Art. 63 bis 70 der neuen Verordnung — einschließlich der Kostenerstattung nach Art. 69 und der Pflicht der Marktüberwachungsbehörden nach Art. 70 Abs. 1, Art und Schwere verhängter Sanktionen in das Informationssystem nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 einzutragen. Das Beschwerdeportal nach Art. 63 gilt bereits seit dem 7. Januar 2025.
- ETAG sind als Bewertungsgrundlage entfallen.
- Die Fristen des Art. 95 Abs. 2 und Abs. 4 laufen unabhängig von Abs. 9: Neubewertung der TAB und notifizierten Stellen bis 8. Januar 2030, Gültigkeitsende der Alt-EAD am 9. Januar 2031, Ende des Inverkehrbringens auf Basis darauf gestützter ETA am 9. Januar 2036.
- Art. 95 Abs. 5 wirkt vorzeitig: Sobald für ein Produkt eine neue harmonisierte technische Spezifikation ergeht, entfällt das parallele EAD ohne Übergangsjahr.
Zeitachse
| Datum | Ereignis | Fundstelle |
|---|---|---|
| 07.01.2025 | Inkrafttreten; Vorabgeltung u. a. von Art. 1–4, Art. 5 Abs. 1–7, Art. 9, 10, 63, 89, 90 | Art. 96 |
| 08.01.2026 | Allgemeiner Geltungsbeginn; Teilaufhebung der VO (EU) Nr. 305/2011 | Art. 96, Art. 94 |
| 08.12.2026 | Mitteilung der nationalen Sanktionsvorschriften an die Kommission | Art. 92 |
| 08.01.2027 | Geltungsbeginn des Art. 92 | Art. 96 |
| 08.01.2030 | Spätester Termin für die Neubewertung der TAB und notifizierten Stellen | Art. 95 Abs. 2 |
| 09.01.2030 | Erster Benchmarking-Bericht der Kommission | Art. 70 Abs. 2 |
| 09.01.2031 | Gültigkeitsende der Alt-EAD | Art. 95 Abs. 4 |
| 09.01.2033 | Erste Evaluierung der Verordnung | Art. 93 |
| 09.01.2036 | Ende des Inverkehrbringens auf Basis von ETA nach Alt-EAD | Art. 95 Abs. 4 |
| 08.01.2040 | Aufhebung der fortgeltenden Altvorschriften | Art. 94 |
Belegstatus
Primärquelle. Alle Artikelangaben zur Verordnung (EU) 2024/3110 sind an der Amtsblattfassung (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) geprüft; für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen, für die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die konsolidierte deutsche Fassung mit Stand 16.07.2021. Dieser Beitrag enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext; alle Regelungsinhalte sind paraphrasiert und mit Artikelangabe belegt.
Berichtigungen. Zur Verordnung sind zwei Berichtigungen ergangen: 32024R3110R(01) vom 28.01.2026 (nur niederländische Fassung) und 32024R3110R(02) vom 13.07.2026 (ABl. L, 2026/90575; bulgarische, deutsche und italienische Fassung). Die deutsche Berichtigung wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte — eine Korrektur in Art. 59 Abs. 1 Buchst. c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nr. 2. Beide berühren Art. 92 bis 96 nicht. Auf deutsche Zitate wurde dennoch verzichtet.
Der Befund zu den Folgerechtsakten beruht auf einer Metadatenabfrage über den SPARQL-Endpunkt des Amts für Veröffentlichungen der EU vom 4. August 2026 (Relation „resource_legal_based_on_resource_legal“). Sie ist reproduzierbar, hängt aber von Vollständigkeit und Aktualität dieser Verknüpfungsmetadaten ab; ein unmittelbar zuvor erlassener Rechtsakt könnte noch nicht erfasst sein. Eine Gegenprüfung über die Amtsblatt-Volltextsuche wurde nicht durchgeführt.
Nicht abschließend geklärt. Das Verhältnis zwischen dem Wegfall des Art. 66 Abs. 3 der Altverordnung und dem Bestandsschutz nach Art. 95 Abs. 4 wurde nicht produktbezogen geprüft; ob eine aus einer ETAG hervorgegangene Fundstelle unter Art. 95 Abs. 4 fällt, hängt davon ab, ob sie im Verzeichnis nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlicht war. Eine amtliche Auslegung der Kommission hierzu wurde nicht gefunden. Ob die für Q2 2026 geplante Maßnahme zu Produktfamilie 20 in anderer Form ergangen ist, ließ sich nicht feststellen; die Terminangaben des Arbeitsplans sind Planungsdaten ohne Bindungswirkung.