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bauproduktenverordnung.io Verordnung (EU) 2024/3110

Inhaltsübersicht

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Kapitel, Abschnitt und Artikel des gesamten Rechtsakts einschließlich der Anhänge.

Art. 11 BauPVO und das nationale Recht: abZ, aBG und Ü-Zeichen nach 2024/3110 — und das Verhältnis zu EuGH C-100/13

Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/3110 trägt die Überschrift „Harmonisierte Zone und nationale Maßnahmen“. Er ist die Nachfolgevorschrift zu Art. 8 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und zugleich mehr als das: Er führt einen eigenständigen Rechtsbegriff ein, formuliert sechs ausdrückliche Verbote gegenüber den Mitgliedstaaten, begründet eine Registrierungspflicht und schafft erstmals ein Verfahren, in dem ein Mitgliedstaat eine abweichende nationale Maßnahme genehmigen lassen kann.

Für das deutsche Bauordnungsrecht ist das die zentrale Schnittstelle: Sie entscheidet über den Bestand von allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, allgemeiner Bauartgenehmigung und Übereinstimmungszeichen. Und sie steht in unmittelbarer Linie zu einem Urteil des Gerichtshofs aus dem Jahr 2014, dessen Reichweite bis heute regelmäßig überschätzt wird.

Was Art. 11 anordnet

Abs. 1 definiert die harmonisierte Zone als das Zusammenwirken der Verordnung mit den nach ihr erlassenen harmonisierten technischen Spezifikationen; sie erfasst alle Produkte, die solchen Spezifikationen unterliegen. Für diese gilt eine Vollständigkeitsvermutung in drei Richtungen: Sie legen sämtliche wesentlichen Merkmale und deren Bewertungsmethoden fest, sie bestimmen alle Produktanforderungen außerhalb anderer Unionsrechtsakte, und sie bestimmen die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung.

Abs. 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die harmonisierte Zone in Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zu beachten und die Bereitstellung konformer Produkte weder zu untersagen noch zu behindern; sie dürfen keine anderen wesentlichen Merkmale, Bewertungsmethoden oder Produktanforderungen festlegen als die der Spezifikationen.

Der zweite Unterabsatz enthält den entscheidenden Vorbehalt: Das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Anforderungen an die Verwendung von Produkten festzulegen, bleibt unberührt — Bewertungsmethoden und Bewertungssysteme in solchen Verwendungsvorschriften müssen jedoch mit den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen im Einklang stehen. Der dritte Unterabsatz erstreckt das Behinderungsverbot auf öffentliche und auf private Stellen, die als öffentliches Unternehmen, aufgrund einer Monopolstellung oder im öffentlichen Auftrag handeln.

Abs. 3 konkretisiert diese Pflichten in sechs Regeln:

Buchstabe Verbot bzw. Gebot
a keine über die harmonisierte Zone hinausgehenden Informations- oder Registrierungspflichten für das Inverkehrbringen
b keine über die harmonisierte Zone hinausgehenden verpflichtenden Produktbewertungen
c keine anderen Konformitätskennzeichen als die CE-Kennzeichnung; bestehende nationale Vorschriften, die solche Kennzeichen verlangen, sind zurückzunehmen
d Bindung an die nach Art. 5 Abs. 5 festgelegten Schwellenwerte
e keine Anknüpfung an andere Klassen, Unterklassen oder Zusatzklassen als die nach Art. 5 festgelegten
f keine über Art. 10 Abs. 1 hinausgehenden Bewertungen und Überprüfungen

Abs. 4 verpflichtet die Mitgliedstaaten, sämtliche von der harmonisierten Zone erfassten nationalen Vorschriften zu Bauprodukten im einheitlichen digitalen Zugangstor nach der Verordnung (EU) 2018/1724 zu registrieren.

Abs. 5 und 6 schaffen ein Genehmigungsverfahren. Hält ein Mitgliedstaat aus zwingenden Gründen der Gesundheit und Sicherheit von Personen oder des Umweltschutzes Maßnahmen zu Merkmalen für erforderlich, die harmonisierte technische Spezifikationen nicht regeln, notifiziert er sie der Kommission über das Verfahren der Richtlinie (EU) 2015/1535 unter Bezugnahme auf Abs. 5. Die Kommission legt binnen sechs Monaten einen Genehmigungsvorschlag vor oder teilt die Ablehnungsgründe mit. Die Genehmigung ergeht als Durchführungsrechtsakt, setzt sechs kumulative Bedingungen voraus — unter anderem Diskriminierungsfreiheit und das Fehlen einer binnen eines Jahres zu erwartenden harmonisierten Norm — und wird zurückgenommen, sobald der Regelungsbedarf anderweitig gedeckt ist.

Das deutsche System und seine Berührungspunkte

Das deutsche Bauordnungsrecht kennt vier Instrumente, die im Verhältnis zur harmonisierten Zone zu prüfen sind.

Instrument Rechtsgrundlage (MBO) Funktion
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) § 17, § 18 Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte ohne Technische Baubestimmung oder allgemein anerkannte Regel der Technik
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP), Zustimmung im Einzelfall (ZiE) § 19, § 20 weitere Verwendbarkeitsnachweise
Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG), vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) § 16a Abs. 2 Genehmigung der Anwendung einer Bauart, nicht des Produkts
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) § 21 Abs. 3, § 22 Kennzeichnung der Übereinstimmung mit Technischen Baubestimmungen, abZ, abP oder ZiE

Die Abgrenzung leistet § 16c MBO. Satz 1 erlaubt die Verwendung eines CE-gekennzeichneten Bauprodukts, wenn die erklärten Leistungen den nach dem Landesbaurecht festgelegten Verwendungsanforderungen entsprechen. Satz 2 ordnet an, dass die §§ 17 bis 25 Abs. 1 MBO — also Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungsbestätigung und Ü-Zeichen — für Bauprodukte nicht gelten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen. In Nordrhein-Westfalen entspricht dem § 19 BauO NRW mit Bezugnahme auf § 18 Abs. 3 und die §§ 20 bis 25 BauO NRW.

Damit ist die Antwort im Grundsatz klar: Für harmonisierte Bauprodukte gibt es abZ, abP, ZiE und Ü-Zeichen bereits heute nicht. Sie leben ausschließlich im nicht harmonisierten Bereich fort — und dort werden sie durch die Verordnung (EU) 2024/3110 nicht berührt, weil die harmonisierte Zone nach Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 nur Produkte erfasst, die harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen.

Die Bauartgenehmigung steht auf anderem Grund. Sie genehmigt nicht das Produkt, sondern seine Anwendung im Bauwerk und fällt damit unter den Vorbehalt des Art. 11 Abs. 2 UAbs. 2 zugunsten nationaler Verwendungsanforderungen. Sie bleibt zulässig — mit der Maßgabe, dass die in ihr enthaltenen Bewertungsmethoden und Bewertungssysteme den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen entsprechen. Hier wird Art. 11 Abs. 3 Buchst. d bis f praktisch scharf: Eine Bauartgenehmigung darf keine anderen Klassen, keine abweichenden Schwellenwerte und keine zusätzlichen Bewertungen fordern.

Das Urteil C-100/13 — und was es nicht entschieden hat

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (Zehnte Kammer, Rechtssache C-100/13, ECLI:EU:C:2014:2293) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG verstoßen hat, indem sie durch die Bauregellisten, auf die die Landesbauordnungen verweisen, zusätzliche Anforderungen an Marktzugang und Verwendung CE-gekennzeichneter Bauprodukte gestellt hat.

Zwei Feststellungen tragen bis heute: Ein Mitgliedstaat darf auch dann keine einseitigen nationalen Maßnahmen treffen, die den freien Verkehr normkonformer und CE-gekennzeichneter Bauprodukte beschränken, wenn er eine harmonisierte Norm für lückenhaft hält (Rn. 58). Und eine nationale Maßnahme in einem abschließend harmonisierten Bereich ist an der Harmonisierungsmaßnahme zu messen, nicht am Primärrecht (Rn. 62).

Ebenso wichtig ist der Zuschnitt des Streitgegenstands. Der Gerichtshof hat in Rn. 41 und 42 festgehalten, dass die Kommission ihren Vortrag zur Bauregelliste B insgesamt nicht hinreichend präzisiert hatte; die Klage betrifft deshalb nur die Ü-Zeichen-Pflicht bei Produkten, die von drei namentlich benannten Normen erfasst werden — EN 681-2:2000, EN 13162:2008 und EN 13241-1. Der Tenor bezieht sich auf genau diese drei Normen.

Das Urteil hat also weder die Bauregellisten insgesamt noch das System der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung verworfen. Deutschland hat gleichwohl umfassend reagiert und die Bauregellisten durch die Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ersetzt, die zwischen Verwendungs- und Produktanforderungen trennt.

Was Art. 11 gegenüber dem Stand von 2014 verändert

Hier ist genau zu unterscheiden. Das materielle Verbot ist nicht neu: Art. 8 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 enthielt bereits die Pflicht, Bezugnahmen auf andere Konformitätskennzeichen als die CE-Kennzeichnung in nationalen Maßnahmen rückgängig zu machen; Art. 8 Abs. 4 und 5 enthielten das Behinderungsverbot einschließlich der Erstreckung auf Monopolstellen. Diese Vorschriften gelten nach Art. 94 UAbs. 1 der neuen Verordnung bis zum 8. Januar 2040 fort. Neu ist die Verfahrensseite:

Gegenstand Rechtslage unter 305/2011 Rechtslage unter Art. 11
Verbot nationaler Zusatzkennzeichen Art. 8 Abs. 3 UAbs. 2 Abs. 3 Buchst. c, inhaltsgleich
Bindung an Klassen und Schwellenwerte nicht ausdrücklich geregelt Abs. 3 Buchst. d und e
Transparenz nationaler Vorschriften keine Registrierungspflicht Abs. 4: Registrierung im einheitlichen digitalen Zugangstor
Weg für abweichende nationale Maßnahmen kein Genehmigungsverfahren; faktisch nur das Vertragsverletzungsverfahren Abs. 5 und 6: Notifizierung, Sechsmonatsfrist, Genehmigung durch Durchführungsrechtsakt

Die Verschiebung betrifft damit weniger das Ergebnis als das Verfahren: Wo ein Mitgliedstaat 2014 nur die Wahl zwischen Unterlassen und Vertragsverletzung hatte, existiert nun ein geordneter Weg mit Fristen, Kriterien und förmlicher Entscheidung. Wer eine bauordnungsrechtliche Anforderung an ein Merkmal stellen will, das die harmonisierte Spezifikation nicht abdeckt, muss künftig über Art. 11 Abs. 5 gehen und kann sich nicht auf die Verwendungskompetenz zurückziehen.

Der Zeitpunkt, der die Diskussion verschiebt

Art. 11 gilt seit dem 8. Januar 2026 und wird von Art. 95 Abs. 9 nicht verschoben, denn diese Übergangsvorschrift betrifft nur Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsakteure, während Art. 11 die Mitgliedstaaten verpflichtet.

Dennoch dürfte Art. 11 gegenwärtig weitgehend leerlaufen. Der Grund liegt in Abs. 1 UAbs. 2: Die harmonisierte Zone erfasst nur Produkte, die harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen. Dieser Begriff ist in Art. 3 Nr. 42 legaldefiniert und setzt Rechtsakte voraus — insbesondere den Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8, der eine Norm verbindlich macht. Ein solcher Rechtsakt ist bis August 2026 nicht ergangen. Art. 95 Abs. 8 UAbs. 2 behandelt die fortbestehenden harmonisierten Normen aus dem Verzeichnis nach Art. 17 Abs. 5 der Altverordnung ausdrücklich nur für die Zwecke von Art. 5 Abs. 7, Art. 6 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 als Leistungsnormen; Art. 11 fehlt in dieser Aufzählung.

Daraus folgt nach hier vertretener Auffassung: Die harmonisierte Zone im Sinne des Art. 11 ist derzeit gegenständlich leer. Maßgeblich bleiben für harmonisierte Bauprodukte bis auf Weiteres Art. 8 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die nach Art. 94 UAbs. 1 fortgelten und nach Art. 95 Abs. 8 UAbs. 1 auf Produkte unter fortbestehenden Normen und Bewertungsdokumenten anzuwenden sind. Für den Hersteller ändert sich im Ergebnis nichts — die Rechtsgrundlage ist jedoch eine andere, und das ist bei der Prüfung nationaler Vorschriften erheblich.

Ein Folgeproblem in Nordrhein-Westfalen

Das Dritte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 (GV. NRW. 2026 S. 537, Ausgabe Nr. 22 vom 31. Juli 2026, in Kraft ab 1. September 2026) ersetzt in § 19 BauO NRW den Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 durch einen Verweis auf die Verordnung (EU) 2024/3110. Damit nimmt § 19 Satz 2 BauO NRW künftig nur noch Produkte von den §§ 20 bis 25 BauO NRW aus, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der neuen Verordnung tragen.

Wörtlich gelesen entstünde eine Lücke: Solange kein Produkt eine CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) 2024/3110 trägt — mangels Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 gegenwärtig für kein Produkt der Fall —, wären Verwendbarkeitsnachweis und Ü-Zeichen formal wieder auf CE-gekennzeichnete Bauprodukte anwendbar. Das wäre mit Art. 8 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 unvereinbar. Die naheliegende Auflösung liefert Art. 94 UAbs. 2 der neuen Verordnung, hier spiegelbildlich angewandt: Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die neue. Eine ausdrückliche Übergangsregelung enthält das Änderungsgesetz insoweit nicht.

Belegstatus

Unionsrecht. Art. 3 Nr. 42, Art. 5, Art. 10, Art. 11, Art. 94 und Art. 95 der Verordnung (EU) 2024/3110 sind an der Amtsblattfassung (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) geprüft; für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen, Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 der konsolidierten deutschen Fassung mit Stand 16.07.2021. Dieser Beitrag enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Text der neuen Verordnung. Die Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13.07.2026 (ABl. L, 2026/90575) wurde abgerufen; sie betrifft Art. 59 Abs. 1 Buchst. c sowie Anhang X Nr. 2 — nicht Art. 11.

Rechtsprechung. Das Urteil C-100/13 wurde im deutschen Volltext geprüft (16.10.2014, Zehnte Kammer, ECLI:EU:C:2014:2293); die Randnummern 41, 42, 58 und 62 beziehen sich auf diesen Text, die Beschränkung auf drei harmonisierte Normen auf Rn. 42 und den Tenor.

Deutsches Landesrecht. Die Angaben zur Musterbauordnung beruhen auf dem Textentwurf der Bauministerkonferenz; die MBO ist kein geltendes Recht, sondern erlangt Wirkung erst durch Umsetzung in den Ländern, und die Nummerierung weicht dort ab — in Nordrhein-Westfalen entspricht § 16c MBO dem § 19 BauO NRW, § 18 MBO dem § 21 BauO NRW, § 21 MBO dem § 24 BauO NRW. § 19 BauO NRW wurde im Volltext geprüft (Quelle: Justizportal NRW), ebenso das Dritte Änderungsgesetz (GV. NRW. 2026 S. 537).

Nicht verifiziert. Ob eine an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasste Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vorliegt, blieb offen; auffindbar war lediglich ein Anhörungsverfahren zu einer Ausgabe 2026/1 mit Anhörungsende im Dezember 2025. Ebenfalls nicht geprüft wurde, ob die Länder ihre bauproduktenbezogenen Vorschriften nach Art. 11 Abs. 4 registriert haben.

Als Auslegung gekennzeichnet. Die Aussage, die harmonisierte Zone sei gegenständlich derzeit leer, ist eine Schlussfolgerung aus Art. 3 Nr. 42 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 8 UAbs. 2 und dem Fehlen eines Durchführungsrechtsakts nach Art. 5 Abs. 8; sie ist weder durch Rechtsprechung noch durch eine Auslegungshilfe der Kommission bestätigt. Dasselbe gilt für die hier beschriebene Verweisungslücke in § 19 BauO NRW und den Vorschlag, sie über Art. 94 UAbs. 2 aufzulösen. Der Befund zum Fehlen von Durchführungsrechtsakten beruht auf einer Metadatenabfrage über den SPARQL-Endpunkt des Amts für Veröffentlichungen der EU vom 4. August 2026, die zu 2024/3110 genau drei Folgerechtsakte ausweist (Del. VO 2026/331, DVO 2026/387, Del. VO 2026/557), von denen keiner auf diese Ermächtigungen gestützt ist.