Artikel 92 Sanktionen
- Fundstelle
- ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
- CELEX
- 32024R3110
- Konsolidierte Fassung vom
Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft
Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand
Bearbeitung
I. Regelungsgegenstand
Artikel 92 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen diese Verordnung festzulegen und ihre Durchsetzung sicherzustellen; die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bis zum 8. Dezember 2026 sind sie der Kommission mitzuteilen, spätere Änderungen unverzüglich.
Der Artikel enthält keinen einzigen Bußgeldrahmen. Anders als etwa Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 nennt er weder Höchstbeträge noch Zumessungskriterien noch eine Umsatzanknüpfung. Er überlässt den Mitgliedstaaten nicht nur die Höhe, sondern auch die Systematik.
Nach Artikel 96 Unterabsatz 2 gilt Artikel 92 erst ab dem 8. Januar 2027 und gehört damit zu den Ausnahmen vom allgemeinen Geltungsbeginn.
- Artikel Artikel 96 — Geltungsbeginn und Vorabgeltung
- Artikel Artikel 70 — Eintragungspflicht und Benchmarking
- Artikel Artikel 93 — Evaluierung, auch der Sanktionswirksamkeit
II. Die deutsche Lage: drei Ebenen, drei Rahmen
Deutschland hat keinen einheitlichen Sanktionsrahmen für Bauproduktenverstöße. Wer eine belastbare Risikoaussage treffen will, muss drei Regelungsebenen nebeneinanderlegen.
Erste Ebene, sektorspezifisches Bundesrecht: § 10 Absatz 4 des Bauproduktengesetzes sieht bis zu 50.000 Euro für einen abschließend aufgezählten Kreis von Tatbeständen vor, in allen übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro. § 10 Absatz 3 enthält 26 Tatbestände zur Verordnung (EU) 2024/3110, die den Pflichtenkatalogen der Wirtschaftsakteure folgen; § 10 Absatz 2 enthält 17 Tatbestände zur Altverordnung.1
Zweite Ebene, horizontales Bundesrecht: § 21 Absatz 3 des Marktüberwachungsgesetzes sieht bis zu 100.000 Euro vor, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro. Das Gesetz gilt nach seinem § 1 Absatz 1 für Produkte im Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 und damit auch für Bauprodukte.
Dritte Ebene, Landesrecht: § 84 Absatz 3 der Musterbauordnung sieht bis zu 500.000 Euro vor, ebenso § 86 Absatz 3 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen und Artikel 79 Absatz 1 der Bayerischen Bauordnung. Angeknüpft wird an unberechtigte Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen, Verwendung ohne dieses Zeichen und Anwendung von Bauarten ohne Bauartgenehmigung.2
Einschätzung des Betreibers: Die schärfste Sanktion steht damit im Landesrecht, um den Faktor zehn über dem sektorspezifischen Bundesrecht. Das relevante Risiko liegt nicht im Bauproduktengesetz.
Ein Fallstrick für Nordrhein-Westfalen: Die Bußgeldnorm ist dort § 86 der Bauordnung, nicht § 84. § 84 trägt die Überschrift „Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung“. Wer die Nummerierung der Musterbauordnung überträgt, zitiert die falsche Vorschrift.
III. § 11 Bauproduktengesetz: der übersehene Straftatbestand
Bauproduktenrecht ist in Deutschland nicht nur Ordnungswidrigkeitenrecht. § 11 des Bauproduktengesetzes stellt bestimmte vorsätzliche Handlungen unter Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Vorschrift knüpft alternativ an beharrliche Wiederholung oder an die Gefährdung von Leben, Gesundheit oder fremden Sachen von bedeutendem Wert an.
Erfasst ist nicht der gesamte Bußgeldkatalog, sondern ein ausgewählter Kreis: aus § 10 Absatz 3 die Nummern 6, 9, 18, 21, 22 und 26. Inhaltlich betrifft das den Kern der Produktverantwortung — bis hin zur Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Marktüberwachungsbehörde.
Einschätzung des Betreibers: Praktisch bedeutsam ist, dass die Strafbarkeit nicht an einen Schaden anknüpft, sondern an eine konkrete Gefährdung — und alternativ an bloße Beharrlichkeit ohne jede Gefährdung.
Zu beachten ist ferner § 8 Absatz 2 des Bauproduktengesetzes: Deutsch ist Pflichtsprache für die Leistungs- und Konformitätserklärung sowie für Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen. Über § 10 Absatz 3 Nummern 1 und 8 ist der Sprachverstoß bußgeldbewehrt.
IV. Das Zeitproblem
Die deutsche Sanktionsordnung ist der europäischen Pflichtenordnung derzeit voraus. § 10 Absatz 3 des Bauproduktengesetzes gilt seit dem 15. Januar 2026 und bewehrt 26 Pflichten aus der Verordnung (EU) 2024/3110. Diese Pflichten treffen die Wirtschaftsakteure nach Artikel 95 Absatz 9 aber erst ein Jahr nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1. Ein solcher Rechtsakt ist bis zum 4. August 2026 nicht ergangen.3
Ausgenommen ist § 10 Absatz 3 Nummer 26: Er knüpft an Anordnungen nach Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 67 Absatz 1 an. Diese Vorschriften stehen im Kapitel VIII und werden von Artikel 95 Absatz 9 nicht erfasst, weil dieser nur die Kapitel I bis III betrifft.
Streitig: Dieselbe Anordnung kann über zwei Bundesgesetze bewehrt sein: nach § 10 Absatz 3 Nummer 26 des Bauproduktengesetzes mit bis zu 50.000 Euro, nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Marktüberwachungsgesetzes mit bis zu 100.000 Euro. Welches Gesetz vorgeht, lösen die Gesetze nicht ausdrücklich; § 1 Absatz 2 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes regelt die Subsidiarität nur für den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes.
Auf Länderebene besteht ein zweites Zeitproblem: Die Musterbauordnung verweist im Bauproduktenteil weiterhin auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Nordrhein-Westfalen hat als erstes Land umgestellt; das Änderungsgesetz tritt aber erst zum 1. September 2026 in Kraft.4
- Artikel Artikel 65 — Anordnungen, die schon heute bewehrt sind
- Vertiefung Art. 92 BauPVO und die deutsche Umsetzung — Tatbestände, Rahmen und Zuständigkeiten im Einzelnen
V. Belegstatus
Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.5 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.
Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.
- Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Eine Vorgängernorm in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde für diesen Artikel nicht geprüft; der Normkopf weist das als solches aus und behauptet insbesondere nicht, dass keine Entsprechung bestünde.
Geprüft sind § 84 der Musterbauordnung, § 86 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen und Artikel 79 der Bayerischen Bauordnung. Nicht geprüft sind die Bußgeldrahmen der übrigen dreizehn Landesbauordnungen. Die Angabe von 500.000 Euro ist damit für Nordrhein-Westfalen, Bayern und das Musterrecht belegt, nicht bundesweit.
| Datum | Ereignis | Art | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bauproduktengesetz in angepasster Fassung in Kraft | geltende Frist | BGBl. 2026 I Nr. 4 | |
| Drittes Änderungsgesetz zur Bauordnung NRW in Kraft | geltende Frist | GV. NRW. 2026 S. 537 | |
| Mitteilung der Sanktionsvorschriften an die Kommission | Übergangsfrist | Artikel 92 | |
| Geltungsbeginn des Artikels 92 | Übergangsfrist | Artikel 96 | |
| Erster Benchmarking-Bericht der Kommission | Übergangsfrist | Artikel 70 Absatz 2 |
Verweise
| Richtung | Artikel |
|---|---|
| wird verwiesen von | Artikel 96 |
| wird verwiesen von | Artikel 65 |
| verweist auf | Artikel 70 |
| verweist auf | Artikel 93 |
| verweist auf | Artikel 96 |
Fußnoten
- Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) mit Wirkung vom 15. Januar 2026; Volltext abgerufen über gesetze-im-internet.de, Stand 4. August 2026. Regierungsentwurf BT-Drs. 21/1904 vom 29. September 2025. Nicht verifiziert ist das Verkündungsdatum des Bundesgesetzblatts; Sekundärquellen nennen den 14. Januar 2026, eine Behördenseite mit dieser Angabe wurde nicht gefunden.
- Die Angaben zur Musterbauordnung beruhen auf dem Textentwurf der Bauministerkonferenz. Die MBO ist kein geltendes Recht; sie wirkt erst durch Umsetzung in den Ländern, und die Paragrafennummerierung weicht dort ab.
- Abfrage der Rechtsaktverknüpfungen im Metadatenbestand des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (SPARQL-Endpunkt, Relation „resource_legal_based_on_resource_legal“ zu CELEX 32024R3110), Abfragestand 4. August 2026. Die Abfrage ist reproduzierbar, hängt aber von der Vollständigkeit und Aktualität dieser Verknüpfungsmetadaten ab; eine Gegenprüfung über die Amtsblatt-Volltextsuche wurde nicht durchgeführt.
- Drittes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018, GV. NRW. 2026 S. 537, Ausgabe Nr. 22 vom 31. Juli 2026, in Kraft ab 1. September 2026. Volltext über das Justizportal Nordrhein-Westfalen.
- Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.
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Zur Fassung
- Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
- Letzte Bearbeitung
- Bearbeitung
- Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
- ABl.
- Amtsblatt der Europäischen Union
- BauPVO
- Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
- CELEX
- Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
- DDG
- Digitale-Dienste-Gesetz
- DoP
- Declaration of Performance, Leistungserklärung
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- European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
- MStV
- Medienstaatsvertrag
- Rn.
- Randnummer
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