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bauproduktenverordnung.io Artikel 92 Schlussbestimmungen

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Kapitel, Abschnitt und Artikel des gesamten Rechtsakts einschließlich der Anhänge.

Artikel 92 Sanktionen

Fundstelle
ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
CELEX
32024R3110
Konsolidierte Fassung vom

Geltungsbeginn Vorgängernorm nicht geprüft

Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand

Bearbeitung

I. Regelungsgegenstand

Randnummer 1

Artikel 92 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen diese Verordnung festzulegen und ihre Durchsetzung sicherzustellen; die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bis zum 8. Dezember 2026 sind sie der Kommission mitzuteilen, spätere Änderungen unverzüglich.

Randnummer 2

Der Artikel enthält keinen einzigen Bußgeldrahmen. Anders als etwa Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 nennt er weder Höchstbeträge noch Zumessungskriterien noch eine Umsatzanknüpfung. Er überlässt den Mitgliedstaaten nicht nur die Höhe, sondern auch die Systematik.

Randnummer 3

Nach Artikel 96 Unterabsatz 2 gilt Artikel 92 erst ab dem 8. Januar 2027 und gehört damit zu den Ausnahmen vom allgemeinen Geltungsbeginn.

  • Artikel Artikel 96 — Geltungsbeginn und Vorabgeltung
  • Artikel Artikel 70 — Eintragungspflicht und Benchmarking
  • Artikel Artikel 93 — Evaluierung, auch der Sanktionswirksamkeit

II. Die deutsche Lage: drei Ebenen, drei Rahmen

Randnummer 4

Deutschland hat keinen einheitlichen Sanktionsrahmen für Bauproduktenverstöße. Wer eine belastbare Risikoaussage treffen will, muss drei Regelungsebenen nebeneinanderlegen.

Randnummer 5

Erste Ebene, sektorspezifisches Bundesrecht: § 10 Absatz 4 des Bauproduktengesetzes sieht bis zu 50.000 Euro für einen abschließend aufgezählten Kreis von Tatbeständen vor, in allen übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro. § 10 Absatz 3 enthält 26 Tatbestände zur Verordnung (EU) 2024/3110, die den Pflichtenkatalogen der Wirtschaftsakteure folgen; § 10 Absatz 2 enthält 17 Tatbestände zur Altverordnung.1

Randnummer 6

Zweite Ebene, horizontales Bundesrecht: § 21 Absatz 3 des Marktüberwachungsgesetzes sieht bis zu 100.000 Euro vor, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro. Das Gesetz gilt nach seinem § 1 Absatz 1 für Produkte im Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 und damit auch für Bauprodukte.

Randnummer 7

Dritte Ebene, Landesrecht: § 84 Absatz 3 der Musterbauordnung sieht bis zu 500.000 Euro vor, ebenso § 86 Absatz 3 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen und Artikel 79 Absatz 1 der Bayerischen Bauordnung. Angeknüpft wird an unberechtigte Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen, Verwendung ohne dieses Zeichen und Anwendung von Bauarten ohne Bauartgenehmigung.2

Randnummer 8

Einschätzung des Betreibers: Die schärfste Sanktion steht damit im Landesrecht, um den Faktor zehn über dem sektorspezifischen Bundesrecht. Das relevante Risiko liegt nicht im Bauproduktengesetz.

Randnummer 9

Ein Fallstrick für Nordrhein-Westfalen: Die Bußgeldnorm ist dort § 86 der Bauordnung, nicht § 84. § 84 trägt die Überschrift „Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung“. Wer die Nummerierung der Musterbauordnung überträgt, zitiert die falsche Vorschrift.

III. § 11 Bauproduktengesetz: der übersehene Straftatbestand

Randnummer 10

Bauproduktenrecht ist in Deutschland nicht nur Ordnungswidrigkeitenrecht. § 11 des Bauproduktengesetzes stellt bestimmte vorsätzliche Handlungen unter Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Vorschrift knüpft alternativ an beharrliche Wiederholung oder an die Gefährdung von Leben, Gesundheit oder fremden Sachen von bedeutendem Wert an.

Randnummer 11

Erfasst ist nicht der gesamte Bußgeldkatalog, sondern ein ausgewählter Kreis: aus § 10 Absatz 3 die Nummern 6, 9, 18, 21, 22 und 26. Inhaltlich betrifft das den Kern der Produktverantwortung — bis hin zur Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Marktüberwachungsbehörde.

Randnummer 12

Einschätzung des Betreibers: Praktisch bedeutsam ist, dass die Strafbarkeit nicht an einen Schaden anknüpft, sondern an eine konkrete Gefährdung — und alternativ an bloße Beharrlichkeit ohne jede Gefährdung.

Randnummer 13

Zu beachten ist ferner § 8 Absatz 2 des Bauproduktengesetzes: Deutsch ist Pflichtsprache für die Leistungs- und Konformitätserklärung sowie für Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen. Über § 10 Absatz 3 Nummern 1 und 8 ist der Sprachverstoß bußgeldbewehrt.

IV. Das Zeitproblem

Randnummer 14

Die deutsche Sanktionsordnung ist der europäischen Pflichtenordnung derzeit voraus. § 10 Absatz 3 des Bauproduktengesetzes gilt seit dem 15. Januar 2026 und bewehrt 26 Pflichten aus der Verordnung (EU) 2024/3110. Diese Pflichten treffen die Wirtschaftsakteure nach Artikel 95 Absatz 9 aber erst ein Jahr nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1. Ein solcher Rechtsakt ist bis zum 4. August 2026 nicht ergangen.3

Randnummer 15

Ausgenommen ist § 10 Absatz 3 Nummer 26: Er knüpft an Anordnungen nach Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 67 Absatz 1 an. Diese Vorschriften stehen im Kapitel VIII und werden von Artikel 95 Absatz 9 nicht erfasst, weil dieser nur die Kapitel I bis III betrifft.

Randnummer 16

Streitig: Dieselbe Anordnung kann über zwei Bundesgesetze bewehrt sein: nach § 10 Absatz 3 Nummer 26 des Bauproduktengesetzes mit bis zu 50.000 Euro, nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Marktüberwachungsgesetzes mit bis zu 100.000 Euro. Welches Gesetz vorgeht, lösen die Gesetze nicht ausdrücklich; § 1 Absatz 2 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes regelt die Subsidiarität nur für den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes.

Randnummer 17

Auf Länderebene besteht ein zweites Zeitproblem: Die Musterbauordnung verweist im Bauproduktenteil weiterhin auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Nordrhein-Westfalen hat als erstes Land umgestellt; das Änderungsgesetz tritt aber erst zum 1. September 2026 in Kraft.4

V. Belegstatus

Randnummer 18

Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.5 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.

Randnummer 19

Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.

  • Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Randnummer 20

Eine Vorgängernorm in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde für diesen Artikel nicht geprüft; der Normkopf weist das als solches aus und behauptet insbesondere nicht, dass keine Entsprechung bestünde.

Randnummer 21

Geprüft sind § 84 der Musterbauordnung, § 86 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen und Artikel 79 der Bayerischen Bauordnung. Nicht geprüft sind die Bußgeldrahmen der übrigen dreizehn Landesbauordnungen. Die Angabe von 500.000 Euro ist damit für Nordrhein-Westfalen, Bayern und das Musterrecht belegt, nicht bundesweit.

Randnummer 22

Ungeklärt blieb, ob die Bauministerkonferenz eine an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasste Musterbauordnung beschlossen hat, und ob sowie mit welchem Inhalt Deutschland die Mitteilung nach Artikel 92 abgegeben hat.

Übergangs- und FristenleisteEine waagerechte Zeitachse mit 5 Marken. Die Abschnitte sind durch ihre Strichart unterschieden und am Abschnitt selbst beschriftet, nicht durch Farbe. Die Marken stehen in gleichem Abstand, nicht im Verhältnis der Zeitspannen; die genauen Daten stehen in der Tabelle unter der Zeichnung.15. Jan. 2026Bauproduktengesetzin angepassterFassung in Kraftgeltende Frist1. Sep. 2026DrittesÄnderungsgesetz zurBauordnung NRW inÜbergangsfrist8. Dez. 2026Mitteilung derSanktionsvorschriftenan die KommissionÜbergangsfrist8. Jan. 2027Geltungsbeginn desArtikels 92Übergangsfrist9. Jan. 2030ErsterBenchmarking-Berichtder Kommission
Die Abschnitte unterscheiden sich durch die Strichart — durchgezogen, gestrichelt, gepunktet — und tragen ihre Bezeichnung am Abschnitt selbst. Es gibt keine Legende.
Übergangs- und Fristenleiste — dieselben Angaben in Tabellenform
DatumEreignisArtFundstelle
Bauproduktengesetz in angepasster Fassung in Kraftgeltende FristBGBl. 2026 I Nr. 4
Drittes Änderungsgesetz zur Bauordnung NRW in Kraftgeltende FristGV. NRW. 2026 S. 537
Mitteilung der Sanktionsvorschriften an die KommissionÜbergangsfristArtikel 92
Geltungsbeginn des Artikels 92ÜbergangsfristArtikel 96
Erster Benchmarking-Bericht der KommissionÜbergangsfristArtikel 70 Absatz 2

Verweise

Verweise zu Artikel 92Der gelesene Artikel in der Mitte. Links die Artikel, die auf ihn verweisen, rechts die, auf die er verweist. Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort. Dieselben Angaben stehen unter der Zeichnung als Tabelle.Artikel 92Artikel 96Artikel 65Artikel 70Artikel 93Artikel 96verweist aufwird verwiesen von
Jede Kante trägt ihre Richtung als Wort; die Pfeilspitze wiederholt sie in der Zeichnung.
Verweise zu Artikel 92 — dieselben Angaben in Tabellenform
RichtungArtikel
wird verwiesen vonArtikel 96
wird verwiesen vonArtikel 65
verweist aufArtikel 70
verweist aufArtikel 93
verweist aufArtikel 96

Fußnoten

  1. Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) mit Wirkung vom 15. Januar 2026; Volltext abgerufen über gesetze-im-internet.de, Stand 4. August 2026. Regierungsentwurf BT-Drs. 21/1904 vom 29. September 2025. Nicht verifiziert ist das Verkündungsdatum des Bundesgesetzblatts; Sekundärquellen nennen den 14. Januar 2026, eine Behördenseite mit dieser Angabe wurde nicht gefunden.
  2. Die Angaben zur Musterbauordnung beruhen auf dem Textentwurf der Bauministerkonferenz. Die MBO ist kein geltendes Recht; sie wirkt erst durch Umsetzung in den Ländern, und die Paragrafennummerierung weicht dort ab.
  3. Abfrage der Rechtsaktverknüpfungen im Metadatenbestand des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (SPARQL-Endpunkt, Relation „resource_legal_based_on_resource_legal“ zu CELEX 32024R3110), Abfragestand 4. August 2026. Die Abfrage ist reproduzierbar, hängt aber von der Vollständigkeit und Aktualität dieser Verknüpfungsmetadaten ab; eine Gegenprüfung über die Amtsblatt-Volltextsuche wurde nicht durchgeführt.
  4. Drittes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018, GV. NRW. 2026 S. 537, Ausgabe Nr. 22 vom 31. Juli 2026, in Kraft ab 1. September 2026. Volltext über das Justizportal Nordrhein-Westfalen.
  5. Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.

Zitieren

Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.

Zurynski, Oezdogan & Co GmbH (Hrsg.), bauproduktenverordnung.io, Artikel 92 Verordnung (EU) 2024/3110, Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand 20. Juli 2026, Permalink https://bpv-io.baupvo.benotable.de/artikel/artikel-92/

Zur Fassung

Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
Letzte Bearbeitung
Bearbeitung
Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
ABl.
Amtsblatt der Europäischen Union
BauPVO
Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
CELEX
Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
DDG
Digitale-Dienste-Gesetz
DoP
Declaration of Performance, Leistungserklärung
ELI
European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
MStV
Medienstaatsvertrag
Rn.
Randnummer
TAB
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