Artikel 65 Verfahren zur Behandlung von Nichtkonformität
- Fundstelle
- ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024
- CELEX
- 32024R3110
- Konsolidierte Fassung vom
Geltungsbeginn Vorgängernorm Artikel 59 Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Bearbeitung: Mesut Özdogan, Stand
Bearbeitung
I. Regelungsgegenstand
Artikel 65 trägt die Überschrift „Verfahren zur Behandlung von Nichtkonformität“. Er ist das einheitliche Verfahren, in dem seit dem 8. Januar 2026 sämtliche Fälle vermuteter Nichtkonformität behandelt werden.
Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 verweist für Korrekturmaßnahmen auf Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020. Die Anordnung der Marktüberwachungsbehörde stützt sich damit auf zwei Rechtsakte zugleich.
II. Was mit dem 8. Januar 2026 entfallen ist
Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Formale Nichtkonformität“) steht nicht auf der Positivliste des Artikels 94 und ist deshalb aufgehoben. Die eigenständige Kategorie der formalen Nichtkonformität ist ersatzlos entfallen und im Verfahren des Artikels 65 aufgegangen.
Erwägungsgrund 84 begründet das damit, dass die Mitgliedstaaten in allen Fällen vermuteter Nichtkonformität oder eines Risikos handeln können sollen.
- Erwägungsgrund Erwägungsgrund 84 — Begründung des einheitlichen Verfahrens; Wortlaut hier nicht wiedergegeben
- Artikel Artikel 94 — Positivliste der fortgeltenden Altvorschriften
Die Sachverhalte des alten Artikels 59 Absatz 1 — fehlerhaft angebrachte CE-Kennzeichnung, fehlende Leistungserklärung, unvollständige technische Dokumentation — sind damit nicht folgenlos. Sie werden nur nicht mehr gesondert behandelt, sondern im selben Verfahren wie jede andere Nichtkonformität.
III. Warum Artikel 65 schon heute scharf ist
Artikel 95 Absatz 9 verschiebt nur Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsakteure aus den Kapiteln I, II und III. Artikel 65 steht im Kapitel VIII und wird davon nicht erfasst. Die Marktüberwachung läuft deshalb bereits nach neuem Recht, während die materiellen Kernpflichten für kein Bauprodukt gelten.
- Artikel Artikel 95 — Absatz 9 erfasst nur die Kapitel I bis III
- Artikel Artikel 63 — Beschwerden und Marktüberwachung
In Deutschland ist die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 67 Absatz 1 über § 10 Absatz 3 Nummer 26 des Bauproduktengesetzes bußgeldbewehrt und über § 11 des Bauproduktengesetzes strafbewehrt.1
Einschätzung des Betreibers: Das ist die einzige Konstellation der neuen Verordnung, die in Deutschland gegenwärtig vollständig scharf ist: eine Primärpflicht, die gilt, eine Behörde, die zuständig ist, ein Bußgeldtatbestand, der greift, und ein Straftatbestand darüber. Für die Tatbestände des § 10 Absatz 3 Nummern 1 bis 25 fehlt dagegen derzeit die bezugnehmende Primärpflicht.
Streitig: Ob bei derselben Anordnung § 10 des Bauproduktengesetzes oder § 21 des Marktüberwachungsgesetzes vorgeht, ist ungeklärt; die Rahmen unterscheiden sich um 50.000 Euro.
- Artikel Artikel 92 — Sanktionen und die deutsche Umsetzung
- Vertiefung Art. 92 BauPVO und die deutsche Umsetzung — Tatbestandskatalog und Konkurrenzfrage im Einzelnen
IV. Gegenüberstellung
V. Belegstatus
Zugrunde gelegt ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) in Gestalt der Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026.2 Für den Wortlaut wurde die englische Sprachfassung herangezogen.
Diese Bearbeitung gibt keinen amtlichen Wortlaut wieder und enthält keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext. Der verbindliche Wortlaut steht im Amtsblatt; der Normkopf verlinkt ihn über die ELI-Kennung. Der Baustein für den amtlichen Wortlaut bleibt auf dieser Seite leer, solange die deutsche Sprachfassung nicht Satz für Satz gegengeprüft ist — ein selbst gesetzter Wortlaut wäre eine Fälschung.
- Grundsatz Zur Bearbeitung — Belegkette, Quellen und was hier nicht behauptet wird
Synopse: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu Verordnung (EU) 2024/3110
Fassung 305/2011
getilgt: Formale Nichtkonformität als eigenständige Kategorie mit eigenem Verfahren; erfasst fehlerhaft angebrachte CE-Kennzeichnung, fehlende Leistungserklärung und unvollständige technische Dokumentation
Fassung 2024/3110
—
Fassung 305/2011
—
Fassung 2024/3110
neu: Ein einheitliches Verfahren für alle Fälle vermuteter Nichtkonformität oder eines Risikos; die Sachverhalte des alten Artikels 59 gehen darin auf
Fassung 305/2011
getilgt: Artikel 56 bis 58 der Altverordnung, Kapitel VIII
Fassung 2024/3110
neu: Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020
Fassung 305/2011
Kapitel VIII der Altverordnung galt bis zum 8. Januar 2026
Fassung 2024/3110
Kapitel VIII gilt seit dem 8. Januar 2026 und wird von Artikel 95 Absatz 9 nicht verschoben
Verweise
| Richtung | Artikel |
|---|---|
| wird verwiesen von | Artikel 94 |
| wird verwiesen von | Artikel 95 |
| verweist auf | Artikel 63 |
| verweist auf | Artikel 92 |
| verweist auf | Artikel 95 |
Fußnoten
- Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) mit Wirkung vom 15. Januar 2026; Volltext abgerufen über gesetze-im-internet.de, Stand 4. August 2026. Regierungsentwurf BT-Drs. 21/1904 vom 29. September 2025. Nicht verifiziert ist das Verkündungsdatum des Bundesgesetzblatts; Sekundärquellen nennen den 14. Januar 2026, eine Behördenseite mit dieser Angabe wurde nicht gefunden.
- Berichtigung 32024R3110R(02) vom 13. Juli 2026, ABl. L, 2026/90575, betreffend die bulgarische, deutsche und italienische Sprachfassung. Sie wurde abgerufen und umfasst zwei Punkte: eine Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und eine terminologische Korrektur in Anhang X Nummer 2. Eine erste Berichtigung 32024R3110R(01) vom 28. Januar 2026 betrifft nur die niederländische Sprachfassung.
Zitieren
Die Fundstelle bezieht sich auf die zuletzt angesteuerte Randnummer und nennt zwingend Herausgeber und Bearbeiter.
Zur Fassung
- Stand der zugrunde gelegten konsolidierten Fassung
- Letzte Bearbeitung
- Bearbeitung
- Mesut Özdogan
Abkürzungsverzeichnis
- ABl.
- Amtsblatt der Europäischen Union
- BauPVO
- Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110
- CELEX
- Dokumentenkennung der Rechtsdatenbank EUR-Lex
- DDG
- Digitale-Dienste-Gesetz
- DoP
- Declaration of Performance, Leistungserklärung
- ELI
- European Legislation Identifier, dauerhafte Kennung eines Rechtsakts
- MStV
- Medienstaatsvertrag
- Rn.
- Randnummer
- TAB
- Technische Bewertungsstelle
Die Schriften Source Serif 4 und Source Sans 3 (SIL Open Font License 1.1) werden vom eigenen Server ausgeliefert. Es wird keine Schrift von einem fremden Server geladen.
Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Zurynski, Oezdogan & Co GmbH, Schützenstraße 81a, 58239 Schwerte, vertreten durch Mesut Özdogan, HRB 30037 Amtsgericht Wuppertal. Verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV: Mesut Özdogan, gleiche Anschrift.